SHB Altersvorsorgefonds und das Schreiben vom 28.01.2013: Gemischte Neuigkeiten für Anleger

SHB Altersvorsorgefonds und das Schreiben vom 28.01.2013: Gemischte Neuigkeiten für Anleger
06.02.2013312 Mal gelesen
Die Anleger des Immobilienfonds SHB Altersvorsorgefonds erreichte ein Schreiben mit den sprichwörtlichen guten und schlechten Nachrichten. Fachanwalt informiert.

Die schlechte Nachricht erfahren die Anleger des SHB Altersvorsorgefonds zuerst.  Im Schreiben vom 28.01.2013 wird ihnen eröffnet, dass es um den Fonds nicht zum Besten stehe. Dass dieses sich vielmehr in einer "wirtschaftlich kritischen Situation" befinde. Dies sei auf "gravierende Fehlentscheidungen" zurückzuführen. Es wird angekündigt, dass der SHB Altersvorsorgefonds wieder auf die Erfolgsspur kommen soll. Daher werden die Anleger aufgefordert, über eine Kapitalerhöhung abzustimmen, die einem neuen Geschäftsführer den Einstieg in den Fonds ermöglichen soll. Auch sollen die Anleger des Immobilienfonds SHB Altersvorsorgefondsüber eine Neuordnung und Neubesetzung des Beirats des Fonds abstimmen. Es soll im schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt werden.

 

Den Anlegern gegenüber wird die Abstimmung als notwendiger Schritt vorgestellt, um nach einem Wandel bei der Muttergesellschaft des Emissionshauses SHB Innovative Fondskonzepte AG den Immobilienfonds SHB Altersvorsorgefondsaus der wirtschaftlichen Schieflage zu retten. Im Herbst 2012 stiegen neue Gesellschafter bei der FIHM AG ein: Herr Schäfer und Herr Köller, die aus dem Lager der S & K-Gruppe stammen.

 

Schwierige Entscheidung für Anleger

 

Welche Entscheidung die Anleger treffen, hängt von deren individueller Beurteilung der vorgestellten Alternativen ab. Auch müssen sie sich selbst eine Meinung bilden, in wieweit die in dem Schreiben anklingende Kritik an der alten Geschäftsführung, dem Fondsbeirat und der Treuhänderin zutrifft. Auf jeden Fall sollten die Anleger keinesfalls eine übereilte Entscheidung treffen und die vorgestellten Beschlussempfehlungen gründlich überprüfen und durchdenken.

 

Angesichts der jetzt in dem Schreiben aufgezeigten Situation dürften bei so manchem Anleger, der die Bezeichnung "Altersvorsorgefonds" wörtlich nahm, die Alarmglocken schrillen. Denn die dort angesprochenen Schieflagen, die sich aus der unternehmerischen Natur des Immobilienfonds ergeben, sind nur schwer mit dem Konzept einer sicheren Altersvorsorge zu vereinbaren. Wenn jedoch ein geschlossener Immobilienfonds in der Anlageberatung als "sichere Altersvorsorge" bezeichnet wurde, stellt sich dringend die Frage, ob ein Beratungsfehler vorliegt, der einen Schadensersatzanspruch der Anleger auslöst.

 

Es gibt auch noch weitere Ansatzpunkte für mögliche Beratungsfehler, die überprüft werden können. Entsprach die Anlageberatung den Anforderungen an eine anleger- und anlagegerechte Beratung, die eine umfassende Aufklärung der Anleger fordert? Wurde den Anleger der Prospekt des Immobilienfonds SHB Altersvorsorgefondsrechtzeitig zur Verfügung gestellt? Wurde die Anleger über weitere Risiken, die mit einer Beteiligung an einem Immobilienfonds einhergehen, zutreffen aufgeklärt? Hierzu zählt beispielsweise das Risiko des unregulierten Zweitmarkts für Fondsanteile.

 

Anleger des SHB Altersvorsorgefonds, die fürchten, vor der Investition in den Immobilienfonds falsch beraten worden zu sein, sollten nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen hat bereits hunderte Anleger beraten, die in geschlossene Immobilienfonds investierten und hat auch schon Anleger von in Bedrängnis geratenen Fonds unterstützt. Da sich im Fall der SHB Immobilienfonds auch ein Zusammenschließen der Anleger anbietet, gibt es auch eine Interessengemeinschaft, welcher sich Anleger verschiedener SHB Immobilienfonds anschließen können.

 

Weitere Informationen:

Internetseite der SHB-Interessengemeinschaft

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de