Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda: Wann können die Anleger des Schiffsfonds Schadensersatz fordern?

Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda: Wann können die Anleger des Schiffsfonds Schadensersatz fordern?
16.01.2013388 Mal gelesen
Die Anleger des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda mussten bereits wiederholt auf Ausschüttungen verzichten. Wie können Anleger sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen und Schadensersatz fordern?

Bei dem Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda erwies sich eine Klausel des Kreditvertrags wiederholt als Hindernis für die Ausschüttungen der Anleger. Sowohl im Jahr 2011 als auch höchstwahrscheinlich für das Jahr 2012 mussten die Anleger des Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda sich wegen der loan-to-value-Klausel im Verzicht üben. Bei der loan-to-value-Klausel geht es um Wertverhältnis von Schiff und Kredit, das nicht über ein bestimmtes Verhältnis - oft 105 % - steigen darf, da ansonsten Sanktionen drohen.

 

Loan-to-value-Klausel als Stolperstein der Ausschüttungen

 

Wie sich der Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda und dessen Kredite im Jahr 2013 entwickeln werden, ist noch offen. Sollten Anleger sich angesichts der aktuellen Lage des Schiffsfonds und dem wiederholten Verstoß gegen die loan-to-value-Klausel Gedanken über ihre rechtlichen Möglichkeiten machen, können sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um klären zu lassen, welche Ansprüche und Rechte ihnen zustehen. Zum Beispiel kann ermittelt werden, ob Schadensersatzansprüche bestehen. Ein Ansatzpunkt für solche Ansprüche ist die Überprüfung der Anlageberatung auf Fehler.

 
Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung müssen zuerst die Wünsche und Ziele des Anlegers ermittelt werden und dann eine Kapitalanlage ausgewählt werden, die diese Vorgaben berücksichtigt. In einem zweiten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen der ausgewählte(n) Kapitalanlage(n) anpreisen, sie müssen auch über die bestehenden Risiken aufklären. Schiffsfonds als Unternehmensbeteiligungen sind mit einem Insolvenzrisiko, Totalverlustrisiko und so wie diversen Betriebsrisiken behaftet.

 

Schiffsfonds sind mit verschiedenen, teilweise gravierenden Risiken behaftet

 

Angesichts solcher Risiken war den Anlegern des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda ein umfassendes und realistisches Bild der Kapitalanlage zu zeichnen, damit sie eine informierte Entscheidung über eine Investition fällen konnten. In diesem Zusammenhang stellt sich auch immer wieder die brisante Frage nach (versäumten) Hinweisen auf Provisionen. Wurde gegen eine Beratungspflicht verstoßen, können die Anleger Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung fordern.
 
Für falsch beratene Anleger des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda bestehen gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können. Da jedes Anlageberatungsgespräch einen eigenen, einzigartigen Verlauf hatte, bedarf es einer Prüfung des jeweiligen Anlageberatungsgesprächs, um die individuellen Aussichten auf Schadensersatz ermitteln zu können. Die Anleger des Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda sollten nicht zögern, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.

 

Weitere Informationen zum Thema Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen:

www.schiffsfonds.eu

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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