Schiffsfonds und Provisionen: Gericht verurteilt Bank zu Schadensersatz für Anleger

Schiffsfonds und Provisionen: Gericht verurteilt Bank zu Schadensersatz für Anleger
15.01.2013484 Mal gelesen
Wegen der unzureichenden Aufklärung über die Provisionen bei der Vermittlung eines Schiffsfonds sprach ein Gericht einem Anleger Schadensersatz zu.

So manchem Bankkunden wurde von Bankberatern die Beteiligung an einem Schiffsfonds empfohlen. Dass hierbei bisweilen üppige Provisionen flossen, wird dank der Berichterstattung der Medien immer bekannter. Dementsprechend ist die (fehlende) Aufklärung über Rückvergütungen immer wieder Gegenstand von Schadensersatzprozessen, die Anleger wegen falscher Anlageberatung führen. Ein erfolgversprechender Ansatzpunkt, wie ein Urteil des Landgerichts Wuppertal (Urteil vom 13.06.2012 - 3 O 12/12) zeigt. Das Gericht sprach einem Bankkunden Schadensersatz zu, da die Bank nicht über Provisionen aufgeklärt hatte, die sie für die Vermittlung der Fondsbeteiligung erhalten hatte.

 

Ein langjähriger Bankkunde hatte sich an seinen persönlichen Berater gewandt, um von diesem Tipps zu bekommen, wie er Geld anlegen könne. Dieser empfahl ihm daraufhin einen Schiffsfonds. Der Anleger folgte dem Ratschlag seines Beraters und investierte in den Schiffsfonds, wobei er ein Agio (Aufgeld/Zuschlag) von 5 % des angelegten Betrags bezahlte. Was der Anleger damals nicht wusste: Die Bank erhielt Provisionen für die Vermittlung der Fondsanteile. Und sie erhielt mehr als das Agio in Höhe von 5 %, da sie auch an den Provisionen für die Kapitalbeschaffung beteiligt war. In dem Prospekt, den der Bankkunde bei dem Beratungsgespräch erhalten hatte, wurde zwar darauf hingewiesen, dass ca. 7 % Kosten für die Kapitalbeschaffung anfielen, es wurde aber nicht dargestellt, an wen dieses Geld ging.

 

Anleger erhält Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über Provisionen

 

Das Landgericht Wuppertal befand, dass die Bank nicht ausreichend über die an sie geflossenen Provisionen aufgeklärt habe und sprach dem Anleger Schadensersatz zu. Die Bank sei verpflichtet gewesen, dem Anleger konkret darzulegen, wie viel sie an ihrer Empfehlung verdient. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Es reiche nicht aus, dass darüber aufgeklärt wird, dass die Bank verdient. Denn nur wenn der Anleger den genauen Betrag erfährt, kann er sich ein Bild vom Verdienstinteresse der Bank machen. Das Gericht wendete damit eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die bei Medienfonds gebildet wurde, auf einen Schiffsfonds an.

 

Weiterhin erteilte das Gericht der Auffassung der Bank eine Abfuhr, dass Anleger sich wegen der im Prospekt angeführten Kosten für die Kapitalbeschaffung hätte denken können, dass die Bank auch an ihrer Empfehlung verdiene, wenn die Bank als Vermittlerin in den Zeichnungsunterlagen aufgeführt sei. Zwar sei ein solcher Gedankengang nachvollziehbar, auf der Hand liege diese Erkenntnis für einen Anleger aber keinesfalls. Daher sei es von dem Anleger trotz des übergebenen Prospekts mit den entsprechenden Informationen nicht grob fahrlässig gewesen, dass er bei der Zeichnung nichts über die tatsächliche Provisionshöhe der Bank wusste.

 

Urteile wie dieses zeigen, dass gerade bei Prozessen gegen Banken die Verletzung von Aufklärungspflichten hinsichtlich Provisionen ein immer wieder erfolgversprechender Knackpunkt ist. Gerade bei Schiffsfonds flossen nicht selten erhebliche Summen des Geldes der Anleger nicht in das Investitionsobjekt Schiff, sondern in diverse andere Taschen. Dennoch bleibt das Thema "Aufklärung über Provisionen" ein weites Feld mit vielfältiger Rechtsprechung. Jedoch sind die Anleger nicht nur auf Fehler bei der Aufklärung über Provisionen beschränkt, denn es  können bei Beratungsgespräche natürlich auch noch weitere - ebenfalls schadensersatzauslösende - Fehler passieren.

 

Mehr Informationen zum Thema Anlagerecht befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen unter www.dr-stoll-kollegen.de.

Mehr Informationen zum Thema Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen befinden sich auf der Infoseite www.schiffsfonds.eu.

 

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