Lloyd Fonds Schiffsportfolio II - Ausschüttungen dramatisch unter Plan

Lloyd Fonds Schiffsportfolio II - Ausschüttungen dramatisch unter Plan
26.12.2012428 Mal gelesen
27.12.2012: Auch dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio II machen die Fremdwährungsdarlehen Probleme

Aktuelle Lage

 

Beim Schiffsfonds Lloyd Fonds Schiffsportfolio II haben die Anleger ca. 182 Millionen Euro des Gesamtvolumens von ca. 515 Millionen Euro eingebracht. Der Rest wurde finanziert. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2025 vorgesehen.

 

Auch an dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio II ist die Krise nicht spurlos vorüber gegangen. Als Anleger haben Sie gerade einmal für das Jahr 2008 Ausschüttungen in Höhe von 3% erhalten, obwohl 6% prospektiert waren. Wie lange sich der Fonds angesichts des hohen Anteils an Fremdkapital (ca. 63% der Gesamtfinanzierung) nochhalten können wird, ist ungewiss. Zu Recht fürchten die Anleger deshalb um ihre Einlagen.

Auch die Zweitmarktdaten zeigen, dass es dem Fonds nicht gut gehen kann. So wurden Beteiligungen an dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio II letztmalig am 23.11..2012 mit einem Kurswert von nur noch 12 % (!!!) gehandelt, obwohl die Inbetriebnahme der Schiffe nicht sonderlich lange zurückliegt.

 

Nach dem Prospekt hätten die Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von ca. 45,5 Millionen Euro erhalten müssen - die Realität liegt bei derzeit ca. 5,4 Millionen Euro und damit fast 90 % unter Plan!

Wo liegen die Ursachen?

 

Auch beim Lloyd Fonds Schiffsportfolio II sind erhebliche Teile des Anlagekapitals für Vergütungen bzw. Provisionen des Vertriebs verwendet worden. Mehr als 13 % waren sog. Weichkosten. Erhebliche Probleme bereitet dem Fonds auch die sog. 105-%-Klausel. Die Klausel sieht vor, daß der Kreditnehmer, also der Fonds, zusätzliche Sicherheiten stellen muß, wenn der Wert des Fremdwährungsdarlehens (z. b. in japanischen Yen) die Leitwährung des Schiffsdarlehens (meist US-Dollar) um mehr als 5 % übersteigt.

Was können Sie tun?

 

Den Betroffenen kann jedoch in aller Regel geholfen werden. So bestehen zumeist gleich mehrere Möglichkeiten, unternehmerische Beteiligungen wie Schiffsfonds-Anlagen rückabzuwickeln bzw. den entstandenen Schaden geltend zu machen.

Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater/Anlagevermittler bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Vergütungen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Eine Schiffsbeteiligung ist grundsätzlich eine unternehmerische Beteiligung, bei der ein Totalverlustrisiko besteht,  und ist daher zur Altersvorsorge nicht geeignet - so hat dies der Bundesgerichtshof entschieden!

Alle Anleger hätten darüber aufgeklärt werden müssen, daß Ausschüttungen möglicherweise zurückgezahlt werden müssen - was in der Regel auch nicht der Fall war.

Auch wurden  die Anleger in der Regel nicht darüber aufgeklärt, daß die Fondsbeteiligung nicht ohne weiteres verkäuflich ist, und wenn, dann meistens mit großen Abschlägen.

Auch die Tatsache, daß Schiffsdarlehen in fremder Währung finanziert werden, ist eine aufklärungspflichtige Tatsache!

Über all diese Punkte hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen - sollte dies nicht der Fall gewesen sein, gehen wir davon aus, daß die Anleger eventuell Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegen die beratende Bank oder gegen den Anlageberater vor Gericht durchsetzen können.

Nach unserem Wissen sind viele Anleger vor Abschluß des Beteiligungsvertrages systematisch falsch bzw. unzureichend von ihren Beratern aufgeklärt worden. Hätten sie über all die o. g. Punkte Bescheid gewußt, hätten die Anleger in den meisten Fällen wahrscheinlich gar nicht unterschrieben.

 

Normalerweise gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist, die ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem Sie Kenntnis von der Schieflage des Fonds erhalten haben. Beachten Sie, daß Ihre Ansprüche jedoch allerspätestens nach 10 Jahren, und zwar stichtagsgenau, verjähren. Dies bedeutet, daß, wenn Sie z. B. am 27.12.2002 den Fondsbeitritt unterschrieben haben, am 27.12.2012 Verjährung eintritt!

Es gibt darüber hinaus zahlreiche andere Ansatzpunkte, über die die Anleger nicht korrekt aufgeklärt worden sind.

Von Monat zu Monat steigt daher das Risiko, daß die Kapitalanleger am Ende ganz leer ausgehen.

Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist! 

Unsere Fachanwaltskanzlei ist bereits in zahlreichen Fällen beauftragt, gegen die Berater vorzugehen. Wir beraten Sie gerne hierzu!