Fundus Fonds 28: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet Urteil gegen Sparkasse Aurich-Norden

Aktien Fonds Anlegerschutz
30.10.2012524 Mal gelesen
In einem seitens der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 11.10.2012 hat das Landgericht Aurich die Sparkasse Aurich-Norden zum Schadensersatz in Höhe von 101.258,38 EUR gegen Übertragung der Fondsbeteiligung und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung der Beteiligung am Fonds Fundus 28 verurteilt.


Der Sachverhalt der Entscheidung

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von dem Anlageberater der Bank der Fundus Fonds 28 empfohlen. Die Anlageberatung fand im Jahr 1992 statt.

Der Kläger hat mit einem nahezu totalen Verlust seines eingesetzten Geldes zu kämpfen. Die Ausschüttungen sind schon vor längerer Zeit ausgeblieben und eine Verwendung zur Vermögensabsicherung, wie er es geplant hatte, ist unmöglich.

Die Bank hatte in dem Prozess dagegen vorgetragen, dass sie den Anleger richtig und vollständig beraten habe.
 

Die Entscheidung des Gerichts


Das Landgericht Aurich hat der Klage des Fundus 28-Anlegers vollumfänglich stattgegeben.

Das Gericht stützt das Urteil auf die unterbliebene ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers hinsichtlich der Risiken des Fundus Fonds. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Berater den Fundus Fonds 28 in Relation zu den Anlagezielen des Klägers setzten müssen und letztlich auf die erhöhten Risiken hinweisen müssen. Dies ist unterblieben. Das Gericht stellt auch fest, dass die Übergabe des Prospektes zur ordnungsgemäßen Aufklärung nicht ausreicht, da die Risiken der konkreten Anlage mit anderen Produkten verglichen werden müssen. Dies vermag der Prospekt, welcher sich einzig mit dem Fundus Fonds 28 beschäftigt, nicht zu leisten.
 
Daneben stützt das Gericht die Entscheidung auf die fehlende Aufklärung über Provisionen. Das Gericht stellt richtiger Weise fest, dass die Angaben im Prospekt hinsichtlich der Gesamthöhe der an diverse Vertriebe und Banken fließenden Provisionen zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Anlegers nicht ausreichen. Vielmehr muss die Bank (dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) über die konkrete Höhe der ihr zugeflossenen Provisionen aufklären.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.


Fazit


Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fundus-Fonds - Anleger, da das Gericht feststellt, dass auch aus dem Emissionsprospekt eine Zahlung von Provisionen nicht ersichtlich ist. Des Weiteren setzt das Landgericht Aurich in konsequenter Weise die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um.