Anleihen Zertifikate Fonds | Widerrufsrecht von Zertifikaten nach Fernabsatzrecht

Anleihen Zertifikate Fonds | Widerrufsrecht von Zertifikaten nach Fernabsatzrecht
11.10.2012564 Mal gelesen
Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§312d I 1 BGB) ist häufig Gegenstand der Rechtsprechung. Der zum Schutz der Verbraucher geregelte Widerruf des §355 BGB ist zu unterscheiden vom Widerruf nach den §§ 130 I 2, 109, 530 BGB. Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung zur Auflösung des primären Anspruchs führt. Ein Widerruf gibt die Möglichkeit eine Anlageentscheidung rückabzuwickeln, ohne dass es auf die Frage der anleger- und objektgerechten Beratung ankommt.

Auf diese Frage kommt es nur bei einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch wegen einer etwaigen Falschberatung an. Außerdem sind die Schadensersatzansprüche oft verjährt.

Ein Widerruf nach §355 BGB setzt voraus, dass ein Widerrufsrecht besteht und dieses Widerrufsrecht wirksam ausgeübt worden ist. Der folgende Beitrag befasst sich allein mit der Frage des Bestehens eines Widerrufsrecht wegen Fernabsatzvertrages bei Zertifikatenkauf.

Ein Fernabsatzvertrag hat drei Voraussetzungen: persönlichen, sachlichen und medialen Anwendungsbereich.  Der persönliche Anwendungsbereich ist gegeben, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegt. Das ist regelmäßig unproblematisch der Fall, da die Verträge zwischen privaten Kunden und einem Kreditinstitut geschlossen werden.  Der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Verträge über Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu Stande kommen. Finanzdienstleistungen im Sinne des §312b I BGB  sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.  Der Erwerb von Zertifikaten- die als Geldanlage anerkannt sind- lässt sich unter sachlichem Anwendungsbereich des §312b BGB subsumieren. Weiterhin muss der Vertrag auch über ein Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden.  Fernkommunikationsmittel im Sinne des §312b II BGB sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.  Im vorliegenden Fall ist Vertrag über Telefon abgeschlossen worden. Ein Widerruf nach §312d I 1 BGB wäre also denkbar.

Fraglich ist jedoch, ob keine gesetzliche Ausschlüssgrunde für Widerrufsrecht bei einem Zertifikaterwerb im Wege des Fernabsatzes  geregelt ist. Gemäß § 312b IV BGB finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Laut LG Krefeld (3 O 49/10) fehlt es bei Zertifikatenkauf über Fernabsatz und dem Depotvertrag an Vorgang der gleicher Art. Auch wenn zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Dauerschuldverhältnis in Gestalt des Vertrages über die Verwaltung eines Wertpapierdepots bestanden hat, stellt sich der streitgegenständliche Erwerb der Zertifikate nicht als eine Transaktion zu dessen Ausfüllung dar, sondern als eigenständiges Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf Rechtsnatur und Inhalt deutlich vom Vertragsschluss zur Begründung des Depotvertrags abweicht (LG Krefeld, 3 O 49/10, Rn. 43). Folgt man der Meinung von LG Krefeld wäre Ausschlussgrund gemäß § 312b IV BGB nicht gegeben und Widerruf dürfte ausgeübt werden. In letzter Zeit hab es jedoch  Entscheidungen verschiedenen Oberlandesgerichte  (OLG Karlsruhe, AZ: 17 U 104/10; OLG Düsseldorf, AZ: I-17 U 117/10, OLG Karlsruhe, AZ: 17 U 82/11 ), die einen Gegenansicht vertreten. Laut OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.9.2011 (AZ: 17 U 104/10) verkennt diese Ansicht, dass Anlageberatungsvertrag und Kaufgeschäft getrennt zu sehen sind und der Anlageberatungsvertrag auch nicht widerrufen wird (Rn.26). Eine BGH Entscheidung zu dem Thema liegt noch nicht vor.

Es könnte auch einen weiteren Ausschlussgrund nach § 312d IV Nr. 6 BGB vorliegen. Gemäß § 312d IV Nr. 6 BGB besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

LG Krefeld (aaO) entschied, dass der Preis der  von der Beklagten erbrachten Finanzdienstleistung nicht den Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterlag. Denn eine unmittelbar drittbestimmte, finanzmarktgesteuerte Preisbildung lag nicht vor, weil die Zertifikate selber nicht an der Börse gehandelt wurden.  Die Zertifikate fallen, nach Ansicht des LG Krefeld, schon deshalb nicht unter § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB, weil der Emittent den Ausgabepreis bestimmt. Diese Anknüpfung wird aber dem Normzweck nicht gerecht- anderenfalls könnte der Anleger  während der Widerrufsfrist die Entwicklung des erworbenen Finanzprodukts beobachten und bei einem zwischenzeitlich eingetretenen ungünstigen Verlauf der Anlage durch Widerruf einen Verlust vermeiden, während er im umgekehrten Fall am Vertrag festhalten und so vom gestiegenen Risiko des Unternehmers profitieren kann (OLG Karlsruhe, AZ: 17 U 104/10, Rn. 27; OLG Karlsruhe, AZ: 17 U 82/11 Rn. 31). Somit ist Widerrufrecht bei Zertifikatenkauf über Fernabsatz nach oberlandesrechtlicher Meinung ausgeschlossen.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. 9. 2011 - 17 U 104/10 ist nicht rechtskräftig. Die Sache wird bei BGH unter dem AZ: XI ZR 439/11 entschieden. Somit ist die Entscheidung des BGH abzuwarten.

Ref. Iur und Dipl. Jur.(Univ.) Ewa Trochimiuk