BGH bestätigt Haftung von GbR-Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds für Altschulden

BGH bestätigt Haftung von GbR-Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds für Altschulden
17.09.2012657 Mal gelesen
Der Bundesgerichthof (Urteil vom 17.04.2012 - II ZR95/10) bejahte in jüngster Vergangenheit die Haftung der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für eine Darlehensschuld der Gesellschaft.

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Der Bundesgerichthof (Urteil vom 17.04.2012 - II ZR95/10) bejahte in jüngster Vergangenheit die Haftung der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für eine Darlehensschuld der Gesellschaft, die bereits vor dem Eintritt des Anlegers in die Gesellschaft begründet worden war.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.comführen aus: Zwar können sich laut BGH aus dem Inhalt der Vereinbarung Beschränkungen des Haftungsbetrages der einzelnen Gesellschafter ergeben, grundsätzlich solle sich die Haftung aber nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten und nicht etwa nach der noch offenen Restdarlehensschuld richten.

Im vorliegenden Fall war Zweck der GbR die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in Ausübung eines Erbbaurechts und deren anschließende Verwaltung. Die Gründungsgesellschafter hatten zur Finanzierung Darlehen aufgenommen. In dem der finanzierenden Bank vorliegenden Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, dass die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und quotal, entsprechend ihrer Beteiligungshöhe, haften sollten. Die Bank kündigte die Darlehen wegen Zahlungsrückständen. Später musste das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR eröffnet werden. Der Insolvenzverwalter nahm sodann die Gesellschafter auf Zahlung des von der Bank errechneten Anteils an der Darlehensrestschuld in Anspruch.

Der BGH bejahte eine Haftung der Anleger bzw. Gesellschafter, wenn auch die grundsätzlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter durch den der Bank bekannten Gesellschaftsvertrag auf die quotale Haftung begrenzt sei. Ohne Belang sei es dabei, dass der Darlehensvertrag bereits vor Eintritt der Gesellschafter geschlossen worden sei, da sich die Haftung auch auf die beim Eintritt bereits bestehenden Gesellschaftsschulden erstrecke. Zudem solle sich die Haftung auch nicht durch dieaus der Zwangsverwaltung und der Verwertung des Erbbaurechts erzielten Erlöse verringern: Die Haftung bemesse sich nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten.

Schutzlos gestellt sind Anleger jedoch nicht unbedingt, wenn sie erfahren, dass ihr Fonds in Schwierigkeiten gerät. So können sie in vielen Fällen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder aufgrund einer Falschberatung geltend machen, wenn sie nicht ausreichend über die Risiken ihrer Beteiligung und über ihre Haftung aufgeklärt worden sind.

Als betroffener Anleger sollten Sie sich daher von einem im Kapitalmarktrecht erfahrenen und kompetenten Anwalt beraten lassen, der Sie möglicherweise vor dem Verlust Ihres Kapitals bewahren kann und prüfen kann, ob für Sie Abwehrmaßnahmen in Frage kommen, wenn man Sie zu Rückzahlungen auffordert.

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