Medico Fonds 38: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet Urteil für geschädigte Anleger

Aktien Fonds Anlegerschutz
25.07.2012396 Mal gelesen
In dem von der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 20.07.2012 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadenersatz in Höhe von € 164.500,54 und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 38 verurteilt.

Der Fall


In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung eine Beteiligung an dem Medico Fonds 38 empfohlen.
Im Rahmen der Beratung hat die Beraterin den Kläger nicht über Risiken und Nachteile, die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds einhergehen, aufgeklärt. Insbesondere fand u.a. keine Aufklärung über die fehlende bzw. stark eingeschränkte Übertragbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds statt.
Die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung hatte in dem Verfahren dagegen vorgetragen, dass sie den Kläger richtig und vollständig beraten habe.
Insbesondere habe sie den Kläger anhand des Prospektes auf die Probleme im Rahmen einer Veräußerbarkeit der gegenständlichen Beteiligung hingewiesen und darüber aufgeklärt.

Die Entscheidung des Gerichts


Der Klage wurde dem Grunde und der Höhe nach stattgegeben.
Für das Gericht kann es offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungs- oder lediglich ein Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag zustande gekommen ist.
Das Gericht geht unter Zugrundelegung höchstrichterlicher Rechtsprechung davon aus, dass sowohl der Anlagevermittler als auch -berater eine wahrheitsgemäße und vollständige Information über die für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände schuldet.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Beklagte diese Pflicht verletzt hat, als sie dem Kläger und der Zeugin auf deren ausdrückliche Nachfrage, in Bezug auf eine Veräußerungsmöglichkeit, erklärte, dass sie die Anlage jederzeit und auch nach 12 Jahren "mit Handkuss" loswürden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.