Offene Immobilienfonds „geschlossen“ oder in Liquidation – Sind Schäden für Anleger unabwendbar?

Aktien Fonds Anlegerschutz
09.05.2012433 Mal gelesen
Die negativen Schlagzeilen offener Immobilienfonds reißen nicht ab. Anleger des SEB Immoinvest hatten bis einschließlich 06.05.2012 die Möglichkeit, Rückgabeverlangen an die Fondsgesellschaft zu stellen.

Nunmehr geht auch dieser Fonds den Weg der Liquidation, da die zahlreichen Rückgabeverlangen der Anleger die Liquidität des Fonds überstieg. Allianz Flexi Immo hat die Anteilsscheinrücknahme ausgesetzt.

Andere offene Fondsanlagen wie Morgan Stanley P 2 Value oder KanAm Grundinvest befinden sich bereits in der Liquidation mit ungewissem Ausgang für die Anleger.

Anleger, die Anteile dieser oder anderer sich in der Krise befindenden offenen Immobilienfonds als vermeintlich sichere und risikolose Geldanlage erworben haben, drohen teilweise erhebliche Verluste des von ihnen angelegten Geldes.

Zwar sind Anteile der in der Krise sich befindenden offenen Immobilienfonds noch an der Börse handelbar. Bei entsprechenden Verkäufen an der Börse ist jedoch vielfach eine Realisierung von Verlusten unausweichlich. Gleiches steht auch bei einer Liquidation eines Fonds zu erwarten.

Anleger können jedoch oftmals Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verlangen. Für Rechtsanwalt Siegfried Reulein, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ausschließlich Bankkunden und geschädigte Anleger berät und vertritt, kommt insbesondere eine Inanspruchnahme beratender Banken wegen nicht erfolgter Aufklärung über von diesen oftmals im Zuge des Vertriebs der Fondsanteile vereinnahmten Kick-Back-Zahlungen in Betracht. Das Gros der von ihm vertretenen geschädigten Anleger wurde zu keiner Zeit über die häufig erheblichen wirtschaftlichen Interessen beratender Banken an dem Vertrieb von Kapitalanlagen aufgeklärt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen jedoch beratende Banken beim Vertrieb von Kapitalanlagen darauf hinweisen, in welcher Höhe sie von Kapitalanlagegesellschaften Zahlungen für die erfolgreiche Vermittlung derer Anlagen erhalten. Werden solche Zahlungen dem Anleger vor seiner Anlageentscheidung nicht offengelegt, so kann der Anleger Schadensersatz von der beratenden Bank verlangen.

Auch weitere rechtliche Ansatzpunkte, die einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung begründen können, können bestehen.

Da eine Beratungshaftung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ist, sollten betroffene Anleger sich durch einen im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten und mögliche Ansprüche wegen Falschberatung prüfen lassen.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de, Internet: www.ksr-law.de.

Rechtsanwalt Reulein ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts und des Bankrechts tätig. Er vertritt ausschließlich Bankkunden und geschädigte Kapitalanleger.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Prospektverantwortlichen, auch im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.

Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.

Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.

http://www.ksr-law.de/aktuelles/178-offene-immobilienfonds.html