Fundus Fonds 28: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet erneut obsiegendes Urteil

Aktien Fonds Anlegerschutz
09.03.2012393 Mal gelesen
In einem seitens der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 22.02.2012 hat das Landgericht Ingolstadt die Raiffeisen-Volksbank Neuburg/Donau eG zum Schadensersatz und damit zur kompletten Rückabwicklung der Beteiligung am Fonds Fundus 28 verurteilt. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.


Der Sachverhalt der Entscheidung


Seit fast 27 Jahren ist die Klägerin Kundin bei der Raiffeisen-Volksbank Neuburg/Donau eG. In den zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Klägerin von dem Anlageberater der Bank der Fonds Fundus 28 empfohlen. Die Klägerin hat nunmehr nahezu ihr gesamtes eingesetztes Geld verloren. Für die Beratung und Vermittlung der Beteiligung hat die beklagte Bank Provisionen in Höhe von 7 % der Einlage erhalten.

Die Raiffeisen-Volksbank Neuburg/Donau eG hatte in dem Prozess dagegen vorgetragen, dass sie die Anlegerin richtig und vollständig beraten habe. Zudem würde der Emissionsprospekt des Fonds Fundus 28 ausreichend über Risiken und insbesondere auch über Provisionen aufklären.


Die Entscheidung des Gerichts


Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das Landgericht setzt in dem Urteil die aktuelle Rückvergütungs-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schulmäßig um.

Zunächst stellt das Landgericht Ingolstadt fest, dass zwischen der Bank und der anlagesuchenden Kundin ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Immerhin war die Beklagte seit 1985/1986 die Hausbank der Klägerin. Daraus ergibt sich folgerichtig die Pflicht der Bank, den Kunden einerseits anlage- und anlegergerecht zu beraten, ihn aber auch ungefragt über Rückvergütungen, die die Bank erhalten hat aufzuklären. Dem ist die Bank nicht nachgekommen. Hierbei stellt das Gericht im Einklang mit dem BGH darauf ab, dass der Bankkunde davor geschützt werden muss, dass ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden, die auf Seiten der Bank einen Interessenkonflikt entstehen lässt. Dieser Interessenkonflikt begründet die Gefahr, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung abgegeben wird, sondern zumindest auch im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Das Landgericht bejaht im Übrigen auch den geltend gemachten entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. Schließlich waren die Steuervorteile, wie es zuvor bereits der BGH des Öfteren festgestellt hat, von der Klageforderung nicht abzuziehen. Schließlich sind die Ansprüche insbesondere auch nicht verjährt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.


Fazit


Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fundus-Anleger, da das Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln und den Landerichten Stuttgart, Koblenz und Köln feststellt, dass die Banken beim Vertrieb vom Fonds Fundus 28 über den bestehenden Interessenkonflikt hätten aufklären müssen.

Betroffenen Fundus-Fonds-Anlegern wird geraten, deren in Betracht kommende Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen