Schiffsfonds in der Krise

Aktien Fonds Anlegerschutz
27.02.2012214 Mal gelesen
Das Jahr 2012 wird für viele Anleger von Schiffsbeteiligungen ein schwieriges Jahr werden. Bereits jetzt häufen sich Meldungen über wirtschaftliche Schieflagen. Auch die Insolvenz von Beteili-gungsgesellschaften ist längst kein Tabu mehr. Selbst die Frankfurter Allgemeine Zeitung in ihrer Ausgabe vo

Ursache für die aktuelle Krise sind gefallene Charterraten. In der Boom-Phase bis zum Jahr 2008 wurden mehr Schiffe in Auftrag gegeben als der Seehandel erforderte. Nach Brancheninformationen wächst die Nachfrage nach Transportkapazitäten in 2012 nur um 6,5 %, während das Angebot um 8,2 % steigen wird. Hieraus ergeben sich weitere Überkapazitäten, die die Charterraten weiter drücken werden. Von bis zu 600 Fondsschiffen, die in 2012 sanierungsreif werden, ist die Rede. Gerade in einer solchen Phase ist es für Anleger wichtig, informiert zu sein und die richtigen Weichen zu stellen, um das Vermögen zu sichern.

 

Diese Entwicklung kann Anleger in unterschiedlicher Weise treffen. Zum einen müssen sie befürchten, nicht nur ausbleibende Ausschüttungen, sondern auch den Verlust ihrer Einlage zu erleiden. Zum anderen berichten uns Anleger, von der Gesellschaft oder dem jeweiligen Insolvenzverwalter auf die Rückerstattung bereits erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen worden zu werden.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Anleger sollten die Entwicklung ihrer Schiffsbeteiligung sehr aufmerksam beobachten. Die aktive Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und die Ausübung des Fragerechts helfen dabei, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen.

 

Sind Anleger bereits auf die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen worden, ist dies kritisch zu hinterfragen. Der KANZLEI GÖDDECKE ist es in der Vergangenheit gelungen, solche Ansprüche zurückzuweisen oder akzeptable Modalitäten für die Anleger zu erstreiten.

 

Unabhängig von der aktuellen Entwicklung muss geprüft werden, ob die Empfehlung von Schiffsbeteiligungen und die diesbezüglichen Beratung durch einen Anlageberater ordnungsgemäß war. Andernfalls kann die Rückabwicklung der Beteiligung und damit die Zahlung des investierten Kapitals verlangt werden.

 

Quelle: eigene Recherche

 

24. Februar 2012 (Rechtsanwalt Daniel Vos)