Zweitmarktfonds, Dachfonds – Änderungen, drohende Abwicklung

Aktien Fonds Anlegerschutz
25.02.2012421 Mal gelesen
Schadensersatz für Anleger von Fonds.

Wegen einer Änderung von § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) ändert sich die rechtliche Situation für Dachfonds und Zweitmarktfonds ab dem 1. Juni 2012. Sie werden deutlich strengeren Regeln unterworfen. Betroffen sind unter anderem Dachfonds und Zweitmarktfonds, die nach dem 24.09.2008 auf den Markt kamen.

Dachfonds sind Fonds, die die Gelder ihrer Anleger in anderen Fonds anlegen. Zweitmarktfonds gehen im Prinzip ähnlich vor, jedoch suchen sie sich gezielt "gebrauchte" Anteile von anderen Fonds aus. Von der Änderung betroffen sind in erster Linie kleinere Fonds, die von bankenunabhängigen Emissionshäusern platziert wurden. Nach Zahlen des Verbands Geschlossene Fonds (VGF) gibt es 285 Dachfonds und Zweitmarktfonds, in welche von den Anlegern rund 3 Mrd. Euro investiert wurden. Nach Einschätzung des Verbands VGF wird ein Großteil der Fonds von der Gesetzesänderung betroffen sein, sofern sie Anlagen verwalten. Ab 01.06.2012 werden geschlossene Fonds als Finanzinstrumente eingestuft, für die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt wird.

Aktuell wird darum gerungen, ob Zweitmarktfonds von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Der Finanzausschuss des Bundestags will diese ausdrücklich ausgenommen wissen, während die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Gesetzestext anders interpretiert, und Zweitmarktfonds als erlaubnispflichtig einstuft. Der Verband VGF wendet sich gegen die Rechtsauffassung der BaFin, da eine Erlaubnispflicht erhebliche Auswirkungen auf die  Zweitmarktfonds habe. Der VFG möchte, dass bestehende Zweitmarktfonds unter Bestandsschutz gestellt werden. Einen ähnlichen Bestandsschutz gibt es nach Rechtsmeinung des VGF für ältere Dachfonds und Zweitmarktfonds, die vor dem 24.09.2008 aufgelegt wurden.

Jüngere Zweitmarktfonds und Dachfonds, sofern sie von der Änderung betroffen sind, müssen bis zum 31.12.2012 einen vollständigen Antrag auf Erlaubnis stellen. Ansonsten müsse laut BaFin die Geschäfte eingestellt werden. Die ersten Reaktionen von Seiten der Emissionshäuser sind gelassen, da sie teilweise bereits daran arbeiten, die Erlaubnis zu bekommen. Höchstens sehr kleine Fonds könnten nach Einschätzung des Geschäftsführers des Emissionshauses Asuco der Änderung zum Opfer fallen, da sich unter einem Volumen von 10 Mio. Euro der Aufwand für die Erlaubnis nicht lohne.