Hannover Leasing Medienfonds Rush Hour 2 „Magical Productions“ (HL 142) - Verjährung 2012

Hannover Leasing Medienfonds Rush Hour 2 „Magical Productions“ (HL 142) - Verjährung 2012
05.02.2012802 Mal gelesen
Bei dem Medienfonds Nr. 142 Rush Hour 2 der Hannover Leasing verjähren 2012 die Ansprüche taggenau 2012, wenn 2002 gezeichnet wurde. Anleger müssen daher dringend handeln

Bei dem Hannover Leasing Medienfonds Rush Hour 2 "Magical Productions" (HL 142) kam es im letzten Jahr noch zu einer bösen Überraschung: die Anleger des Medienfonds sollen Steuern zurückbezahlen. So sollen die Anfangsverluste aberkannt werden, mit denen die Anleger die Steuervorteile erzielen konnten und weswegen der Hannover Leasing Medienfonds "Magical Productions" (HL 142) gezeichnet wurde.

Es war ein herber Schlag für die Anleger des Hannover Leasing Medienfonds Rush Hour 2 "Magical Productions" (HL 142), weshalb noch sich noch zahlreiche Anleger im Jahre 2011 an die Anlegerkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gewandt haben. Es werden nun Ansprüche geltend gemacht, weil die Anleger des Hannover Leasing Medienfonds "Magical Productions" (HL 142) nicht über die Risiken aufgeklärt wurden. Eerst kürzlich wurde die Commerzbank vom Landgericht Frankfurt verurteilt, Auskunft über die erhaltenen Provisionen zu erteilen. Damit ist eine gute Grundlage für eine erfolgreiche Klage geschaffen. Die Commerzbank hat meist nämlich nicht darüber aufgeklärt, dass sie Provisionen erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist darüber jedoch genau, auch über die genaue Höhe, aufzuklären.

Anleger des Hannover Leasing Medienfonds Rush Hour 2 "Magical Productions" (HL 142) sollten nun dringend handeln, bevor die Ansprüche endgültig verjähren. Die Ansprüche verjähren ab 2012 taggenau 10 Jahre ab der Zeichnung. Wer also z.B. am 05.11.2002 erworben hat, bei dem verjähren die Ansprüche am 05.11.2012. Dies ist auf eine Änderung des Verjährungsrechts zurückzuführen.

Anleger des Hannover Leasing Medienfonds Rush Hour 2 "Magical Productions" (HL 142) sollten daher dringend handeln, bevor die Ansprüche endgültig verjährt sind.

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