Medico Fonds 42: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet Urteil für geschädigte Anleger

Aktien Fonds Anlegerschutz
26.01.2012835 Mal gelesen
In dem von der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenem Urteil vom 19.01.2012 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg die Bonnfinanz AG zum Schadenersatz und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 42 verurteilt.

In dem von der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenem Urteil vom 19.01.2012 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg die Bonnfinanz AG zum Schadenersatz und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 42 verurteilt.

  Der Fall

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz eine Beteiligung an dem Medico Fonds 42 zur Altersvorsorge und gleichzeitiger Steuerersparnis empfohlen.

Die Bonnfinanz AG hatte in dem Verfahren dagegen vorgetragen, dass sie die Klägerin richtig und vollständig beraten habe.   Die Entscheidung des Gerichts   Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg hat der Klage in voller Höhe stattgegeben. Die erhaltenen Steuervorteile wurden nicht in Abzug gebracht. Die Bonnfinanz AG wurde somit zu einer Zahlung in Höhe von € 11.469,06 gegen Übertragung der Medico Fondsbeteiligung 42 sowie zur Freistellung der Klägerin aus den noch laufenden Darlehensverbindlichkeiten verurteilt.

  LG Heidelberg: Mangelnde Aufklärung über Fungibilität (Wiederverkäuflichkeit)

  Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg stützt die Verurteilung auf die fehlerhafte Aufklärung der Klägerin über die mangelnde Fungibilität (Wiederverkäuflichkeit) der Medico 42 Fondsbeteiligung. Das Landgericht Heidelberg führt aus, dass die praktisch fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobiliefonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ein Umstand ist, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Fondsbeteiligung, wie hier, zur Altersvorsorge gedacht war. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg gibt dem klägerischen Vortrag recht und geht ebenfalls davon aus, dass die Ausführungen zur Fungibilität (Wiederverkäuflichkeit) in dem Medico Fonds 42Prospekt nicht ausreichend sind. Es fehlt der eindeutige Hinweis, dass eine Veräußerung der Beteiligung in Ermangelung eines entsprechenden Marktes, wenn überhaupt, für den durchschnittlichen Anleger nur mit Verlusten möglich ist. Ein entsprechender Hinweis ist auch nicht durch die für die Bonnfinanz AG tätigen Berater erfolgt. Insoweit war die Anlageberatung fehlerhaft und die Bonnfinanz AG zum Schadenersatz zu verurteilen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.  

 Fazit  

Das Urteil stärkt die Stellung der wirtschaftlich geschädigten Medico Fonds 42-Anleger, da dass Gericht feststellt, dass der Emissionsprospekt zum Medico Fonds 42 bezüglich den Hinweisen zur Fungibilität (Wiederverkäuflichkeit) fehlerhaft ist und die geschädigten Anleger allein durch den Prospekt nicht hinreichend aufgeklärt wurden.   Neben dem OLG Frankfurt am Main hat nun auch das Landgericht Heidelberg einen Medico Fonds  Prospekt hinsichtlich der Aufklärung über die Fungibilität für fehlerhaft erachtet. Man ist hier neben der individuellen Beratungssituation auch hinsichtlich eines gerügten Prospektfehlers durchgedrungen.