OwnerShip Feeder Quintett - Schadenersatz für Schiffsfondsanleger

OwnerShip Feeder Quintett - Schadenersatz für Schiffsfondsanleger
20.10.2011542 Mal gelesen
Von Anfang an vermochten die Fondsschiffe die prospektierten Erlöse nicht zu erzielen, Ausschüttungen blieben aus. Der Fonds wurde über verschiedene Banken vertrieben und beraten. Prospektfehler begründen grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht des Anlageberaters.

Schadenersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Anlageberater

Mit knapp 40 Mio. € haben sich Anleger an dem im Jahr 2006 emittierten Schiffsfonds OwnerShip Feeder Quintett beteiligt. Das geplante Platzierungsvolumen wurde um 9 Mio. € unterschritten. Von Anfang an vermochten die Fondsschiffe die prospektierten Erlöse nicht zu erzielen, Ausschüttungen blieben aus. Der Fonds wurde über verschiedene Banken, unter anderem über Cortal Consors aktiv vertrieben und beraten.

Prospektfehler

Wir haben den Prospekt des Fonds OwnerShip Feeder Quintett geprüft und dabei nach unserer Auffassung mehrere Prospektfehler festgestellt.

  • Der Bundesgerichtshof fordert, dass die Höhe des Anteils der von den Anlegern aufgebrachten Gelder, der in "Weichkosten" fließt, für den Anleger ohne weiteres Nachrechnen erkennbar sein muss. Dem wird der Prospekt des Fonds OwnerShip Feeder Quintett nach unserer Auffassung nicht gerecht. Erst durch den Abgleich verschiedener Prospektpositionen und verschiedene Rechenschritte wird erkennbar, dass rund 23 % des von den Anlegern aufgebrachten Eigenkapitals incl. Agio nicht werthaltig in die Schiffe investiert wurde, sondern in die Taschen der Initiatoren floss.
  • Der Prospekt des Fonds OwnerShip Feeder Quintett weist nicht aus, welcher Anteil des von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapitals incl. Agio in die Schiffsinvestition fließt und welcher in so genannte "Weichkosten" wie Kosten für  Konzeption, Vertrieb und Platzierungsgarantie etc. Die im Prospekt zu den einzelnen Ausgabepositionen genannten Prozentzahlen sind zur Aufklärung des Anlegers über den Anteil, zu dem das von ihm aufgebrachte Eigenkapital incl. Agio in die jeweilige Kostenposition fließt, nicht geeignet, weil sie als Bezugsgröße das um 1,475 Mio. € höhere, von allen Kommanditisten zur Verfügung zu stellende Kommanditkapital einschließlich des nur von den Fondskommanditisten aufzubringenden Agios verwendet. Dadurch ergeben sich niedrigere Prozentzahlen.
  • Darüber hinaus sollte dem Emissionshaus ausweislich der kumulierten Darstellung der Mittelverwendung der Einschiffsgesellschaften am Anfang des Prospekts des Fonds OwnerShip Feeder Quintett eine Vergütung in Höhe von 2.770.000 € (5,72 % des von den Anlegern aufgebrachten Kapitals incl. Agio) für die "Finanzierungsvermittlung" zufließen. Eine Position, die weder im Investitionsplan des Dachfonds, noch in den entsprechenden Investitionsplänen der einzelnen Schiffsgesellschaften enthalten und deren Leistungsumfang im Prospekt an keiner Stelle beschrieben ist. Nach einer mündlichen Information des Geschäftsführers der Ownership Emissionshaus GmbH soll diese prospektierte Vergütung nicht geflossen sein. Dies ändert an unserer Feststellung, dass der Prospekt auch an diesem Punkt einen Prospektmangel aufweist, nichts.
  • Außerdem wird in den tabellarischen Darstellungen zur Mittelverwendung des Fonds OwnerShip Feeder Quintett die für die Einwerbung der Anleger gezahlte Vergütung zu niedrig ausgewiesen. Die dort als "Emissionskosten" bezeichnete Vergütung beläuft sich ausweislich der textlichen Prospektdarstellungen zu den Vertriebs-/Vermittlungskosten, rechnet man die dort gemachten Angaben zusammen, insgesamt auf 8.275 T€. In der kumulierten tabellarischen Darstellung der Investitionen der Einschiffsgesellschaften werden aber unzutreffender Weise nur Emissionskosten in Höhe von 5.970 T€ ausgewiesen. Auch bei der tabellarischen Darstellung der Mittelverwendung der Einschiffsgesellschaften werden die "Emissionskosten" zu niedrig angegeben.
  • Das "Agio", bei dem es sich um einen durch den Anleger auf die Einlage zu leistenden Ausgabeaufschlag handelt, wird in der Darstellung der kumulierten Investitionen der Einschiffsgesellschaften des Fonds OwnerShip Feeder Quintett als Ausgabenposition dargestellt. Da das Agio aus der Sicht des Fonds eine Einnahmeposition und keine Ausgabenposition darstellt, ist die Ausweisung bei den Ausgaben falsch. Vielmehr ist das Agio Bestandteil der Vertriebs-/Vermittlungsvergütung und hätte daher gemeinsam mit dieser ausgewiesen  werden müssen. Das die gesonderte Ausweisung des Agios als Ausgabeposition der Verschleierung der Höhe der tatsächlich anfallenden Vertriebs-/Emissionskosten diente, drängt sich nach unserer Ansicht auf.
  • Hinzu kommt, dass in den Investitionsplänen der Einschiffsgesellschaften Ausgaben für die Tätigkeit der Vertriebsbeauftragten im Zusammenhang mit der Konzeption, der Aufbereitung wirtschaftlicher Rahmendaten und der Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgesehen sind. In der kumulierten Darstellung der Mittelverwendung der einzelnen unter dem Dachfonds zusammengefassten Schiffsgesellschaften auf Seite 7 des Prospekts des Fonds OwnerShip Feeder Quintett ist diese Position nicht enthalten.

Wer haftet für Prospektfehler?

Prospektfehler begründen grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht des Anlageberaters, der den Prospekt bei der Beratung verwandt hat, also beispielsweise der beratenden Bank.

Darüber hinaus haften grundsätzlich die Gründungsgesellschafter des Fonds den Anlegern bei Prospektfehlern ebenfalls auf Schadenersatz, das wären hier die OwnerShip Emissionshaus GmbH und die OwnerShip Treuhand GmbH. Wir sind beauftragt, Schadenersatz gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Keine Information über Kickbacks

Unser Mandant wurde in dem Beratungsgespräch nicht darüber informiert, welches eigene wirtschaftliche Interesse Cortal Consors mit der Anlageempfehlung verfolgte. Wäre unserem Mandanten mitgeteilt worden, dass und in welcher Höhe Cortal Consors für den Vertrieb des Fonds OwnerShip Feeder Quintett Provisionen erhält, wäre für ihn der Interessenkonflikt - Provisionsinteresse auf der einen Seite, an den Interessen des Anlegers ausgerichtete Beratung auf der anderen Seite - erkennbar geworden. Nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die unterlassene Aufklärung über dieses  Provisionsinteresse einen Schadenersatzanspruch. Da die für den Vertrieb des Fonds laut Konzept vorgesehenen Vertriebs-/Emissionskosten mehr als 15 % des von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapitals zuzüglich Agio betrugen, hätte auf die tatsächliche Höhe dieser Vergütung vom Anlageberater ausdrücklich hingewiesen werden müssen.

Keine Information über die Situation auf dem Schiffsmarkt und die Risiken des Fonds

Für eine Beurteilung der Chancen und Risiken einer Geldanlage ist es erforderlich, zu wissen, in welche Märkte investiert wir, wie diese funktionieren, welche Erlöse sich erzielen lassen und welche Risiken bestehen. Der Markt für Schiffstransporte ist hochvolatil, die Erlöse sind starken Schwankungen unterworfen. Diese Schwankungen bedingen hohe Risiken für die Einnahmesituation der Schiffe. Hierüber hätten die Anleger im Beratungsgespräch im Vorfeld der Zeichnung des Fonds OwnerShip Feeder Quintett ausdrücklich aufgeklärt werden müssen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am Schiffsfonds OwnerShip Feeder Quintett gezeichnet? Sind auch Sie über die Höhe der Weichkosten und die Provisionen der Sie beratenden Bank nicht informiert worden? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Ihre Ansprechpartner:

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Alexander Meyer
Rechtsanwalt

Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
München | Residenzstraße 25 | D-80333 München | Tel.: 089 25549850
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