CFB-Fonds 153 - MS "MARILYN STAR" Falschberatung und Prospektfehler - Schadenersatz für Anleger

CFB-Fonds 153 - MS "MARILYN STAR" Falschberatung und Prospektfehler - Schadenersatz für Anleger
26.08.2011840 Mal gelesen
Anleger des CFB-Fonds 153 MS "Marilyn Star" haben gute Chancen auf Schadenersatz. Neben typischen Beratungsfehlern haben wir einige Prospektfehler festgestellt. FÜr unsere Mandanten machen wir Schadenersatzansprüche gegen die COmmerzbank AG geltend.

Reduzierte Ausschüttungen und Wertverluste - so stellt sich gegenwärtig die Situation für die Anleger des CFB-Fonds - MS "Marilyn Star" dar. Außerdem mussten Sie von Risiken durch die starken Schwankungen unterworfenen Erlöse beim Betrieb des Schiffes erfahren. Eine sicher geglaubte Anlage ist plötzlich alles Andere als sicher.

Vor diesem Hintergrund wurden wir von Mandanten beauftragt, zu prüfen, ob sie beim Erwerb der Fondsbeteiligung an dem CFB-Fonds 153 richtig beraten wurden. Dabei haben wir sowohl Beratungs-, als auch Prospektfehler festgestellt, die Schadenersatzansprüche unserer Mandanten gegen die sie beratende Bank begründen.

Beratungsfehler

  • Unseren Mandanten wurde die Beteiligung an dem Containerschiff MS "Marilyn Star" als sichere Anlagemöglichkeit angeboten. Nicht aufgeklärt wurden sie darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die mit Risiken verbunden ist, die bis hin zum Totalverlust der Einlage gehen können.
  • Die Schiffsfondsbeteiligung wurde darüber hinaus bei einigen Mandanten zur Anlage von Geldern angeboten, die zur Altersvorsorge bestimmt waren. Aufgrund der Verlustrisiken ist eine solche Beteiligung aber nach Ansicht vieler Gerichte als Altersvorsorge nicht geeignet. Hinzu kommt, dass das im Alter die Verfügbarkeit des Vermögens für unvorhergesehene Ausgaben (z.B. Pflege, Umzug in Seniorenresidenz) an Bedeutung gewinnt. Durch die langfristige Bindung des Kapitals zumindest bis in das Jahr 2023 hinein ist diese Verfügbarkeit gerade nicht gegeben.
  • Von ihren Bankberatern wurde einigen Mandanten gesagt, dass sie ihre Anteile jederzeit auf dem Zweitmarkt verkaufen können und so wieder an ihr Geld kommen. Darauf, dass es einen funktionierenden Zweitmarkt mit entsprechender Nachfrage nicht gibt und in der Regel erhebliche Preisabschläge hingenommen werden müssen, wurden unsere Mandanten nicht hingewiesen.
  • Unseren Mandanten wurde gesagt, dass das Schiff für 15 Jahre an die niederländische P&O Nedlloyd, die drittgrößte Linien-Reederei der Welt verchartert sei, so dass die Chartereinnahmen für diese Zeit sicher seien. Was unseren Mandanten nicht gesagt wurde, ist, dass der Charterer eine deutsche GmbH mit einem Stammkapital von lediglich 25.000 € ist, dass es sich bei dem Sub-Charterer und einem der Chartergaranten um englische Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Ltd.) und auch der weitere Chartergarant eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, diesmal nach niederländischem Recht. Ein wie auch immer geartetes Rechtsverhältnis, sei es als Charterer oder Garant mit der Konzernholding der P&O-Gruppe, der Royal P&O Nedlloyd N.V. ist gerade nicht zustande gekommen. Angesichts dessen ist auch die Darstellung im Prospekt (S. 7), wonach die P&O Nedlloyd-Gruppe zum wirtschaftlichen Charterer des Schiffes würde, sachlich falsch und täuscht über die Sicherheit des Anlagekonzepts. Charterer, Sub-Charterer und Garanten sind vielmehr beliebig austauschbare Gesellschaften mit auf ihr im Verhältnis zu den eingegangenen Verpflichtungen geradezu marginales Stammkapital beschränkter Haftung.
  • Die unsere Mandanten beratende Bank hat die Vertriebsvergütung sowie den Ausgabeaufschlag als Rückvergütung erhalten. Laut Prospekt insgesamt bis zu 10 %. Über diese Kickback Zahlungen muss die beratende Bank aufklären, anderenfalls ist sie nach den einschlägigen Kickback Urteilen des BGH zum Schadenersatz verpflichtet. Unsere Mandanten wurden darüber, das die entsprechenden Zahlungen an die Bank (zurück-) fließen, nicht informiert.

Prospektfehler

  • Falsch ist die Aussage auf Seite 7 des Prospekts, wonach die P&O Nedlloyd-Gruppe zum wirtschaftlichen Charterer des Schiffes würde. Die abgeschlossenen Verträge vermitteln gerade keine Haftung der gesamten Gruppe, insbesondere keine Haftung der "Konzernmutter", der Royal P&O Nedlloyd N.V.
  • Der Prospekt enthält auf den Seiten 72 und 73 Angaben zu den involvierten Unternehmen. Darunter auch Angaben zum Reeder, Charterer, zum Sub-Charterer und zu den Chartergaranten. Diese Angaben enthalten nicht alle benötigten Angaben. So heißt es bei Reeder und Charter, 100%-ige Tochtergesellschaft von P&O Nedlloyd, Rotterdam, Niederlande. Um welche Gesellschaft es sich dabei konkret handeln soll bleibt - vor dem Hintergrund des vorstehenden Punktes möglicher Weise nicht unbedacht - im Dunklen. Bei den als Sub-Charterer und Chartergarant aufgeführten englischen Ltd.-Gesellschaften fehlen Angaben zum Stammkapital, vertretungsberechtigten Personen und zu den Gesellschaftern. Gleiches gilt für die als weiterer Chartergarant auftretende P&O Nedlloyd B.V. Angaben zu Verflechtungen von Reeder, Charterer, Sub-Charterer und Chartergaranten fehlen.


Schadenersatz für Anleger


Vor diesem Hintergrund haben wir unseren Mandanten empfohlen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Gegen die sie beratende Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung, gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH und die RANA Beteiligungsgesellschaft mbH wegen ihrer persönlichen Haftung für die Prospektfehler (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

Sind auch Sie am CFB Fonds 153 MS "Marilyn Star" beteiligt und möchten wissen, ob Sie Schadenersatzansprüche haben, stehe ich Ihnen für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung - rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.



Mathias Nittel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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