Rechtswörterbuch

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Charter

 Normen 

§§ 553 - 569 HGB

 Information 

1. Im Frachtwesen

Der Chartervertrag ist ein Miet- oder Werkvertrag zur gänzlichen oder teilweisen vertraglichen Zweckbestimmung eines Transportfahrzeugs. Der Chartervertrag ist nicht gesondert gesetzlich geregelt.

2. Schiffscharter

Mit der zum 25. April 2013 in Kraft getretenen Reform des Seehandelsrechts wurde in den §§ 553 - 569 HGB die Schiffsmiete (Bareboat Charter) und die Zeitcharter als besondere Vertragstypen des Schiffsüberlassungsvertrags geregelt.

Die Schiffsmiete / Bareboat Charter wird als Vertrag definiert, in dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter gegen Zahlung einer Miete den Gebrauch eines bestimmten Seeschiffs während der Mietzeit zu gewähren, wobei keine Besatzung zur Verfügung gestellt wird. Soll nach dem Vertrag ein Seeschiff mit Besatzung zur Verfügung gestellt werden, so handelt es sich dagegen um einen Zeitchartervertrag, wenn sich der Zeitvercharterer zugleich verpflichtet, mit diesem Schiff entsprechend den Vorgaben des Zeitcharterers Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen.

Zu den Grundsatzregelungen, die für beide Vertragstypen im Gesetz aufgenommen werden, zählen Regelungen über die Fälligkeit der Miete und der Zeitfracht, über die Pflicht zur Instandhaltung des Schiffes, über die Übergabe bzw. Bereitstellung und die Rückgabe des Schiffes sowie über die Kündigung. Soweit der Zeitchartervertrag betroffen ist, regelt das Gesetz außerdem die Befugnis des Zeitcharterers, über die Verwendung des Schiffes zu bestimmen, die Pflicht zum Laden und Löschen sowie zur Ausstellung von Konnossementen oder Seefrachtbriefen sowie die Verteilung der Kosten des Schiffsbetriebs. Darüber hinaus begründet § 566 HGB ein gesetzliches Pfandrecht des Zeitcharterers für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag. Schließlich bestimmt § 567 HGB zur Abgrenzung des Zeitchartervertrags vom Schiffsmietvertrag, dass sich die Rechtsfolgen für Pflichtverletzungen nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB richten und nicht nach dem Mietrecht.

 Siehe auch 

Hartenstein/Reuschle: Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht; 2. Auflage 2012

Paschke/Ramming: Reform des deutschen Seehandelsrechts; Recht der Transportwirtschaft - RdTW 2013, 1

Strube: Die Haftung des Charterers für Staufehler; Transportrecht - TranspR 2001, 163