Schiffsbeteiligungen: Bundesfinanzhof kippt das steuerliche Modell der Fondsinitiatoren

Schiffsbeteiligungen: Bundesfinanzhof kippt das steuerliche Modell der Fondsinitiatoren
26.08.2011517 Mal gelesen
Der Bundesfinanzhof hat mit einer Entscheidung vom 14. April 2011 die Frage geklärt, wie Initialkosten bei Schiffsfondsbeteiligungen anzusetzen sind. Die Entscheidung erging zu Lasten der Anleger, die nun Schadenersatzansprüche gegen die Initiatoren prüfen sollten.

Nicht weniger Anleger haben Schiffsbeteiligungen im Portfolio. Relativ krisensicher erschienen immer wieder Investitionen in moderne Doppelhüllentanker. In nicht unerheblichem Masse sind solche Investitionen auch (aber nicht nur) steuerlich motiviert. Den hierzu aufgelegten Fonds liegt regelmäßig das althergebrachte Konzept zugrunde: durch den Abzug von Zahlungen für diverse Dienstleistungen als Betriebsausgaben wurde (und wird immer noch) versucht, durch möglichst hohe anfängliche Verlustzuweisungen die Attraktivität zu erhöhen.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 14.04.2011 entschieden, dass die typischen Initialkosten (Prospekterstellung, Eigenkapitalbeschaffung, Finanzierungsvermittlung, Mittelverwendungskontrolle usw.) vollständig den Anschaffungskosten des Schiffes zuzurechnen sind, "wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen". Außerdem entschied er, dass die Nutzungsdauer von zwölf Jahren, die sich aus der amtlichen Tabelle für sonstige Seeschiffe nicht anwendbar sei. Im Streitfall ging es um eine 2003 gegründete Gesellschaft, die ein einziges Tankschiff (Baujahr 2001) erwarb und betrieb. Das Finanzamt hatte von den anfänglichen Kosten in Höhe von über 5,7 Mio. € ganze 15.400 € anerkannt und die Restnutzungsdauer auf 15 Jahre festgelegt. Die Gesellschaft war von einer Restnutzungsdauer von 11 Jahren ausgegangen. Die erste Instanz führte nur dazu, dass die Gründungskosten (rd. 29.000 €) als - sofort abziehbare - Betriebsausgaben anerkannt wurden.

Der BFH hat damit die bisherige "Extrawurst" für Schiffsfonds aufgegeben. Solche Beteiligungsmodelle müssen sich also nunmehr ebenso wie die sog. Bauherrenmodelle und Immobilienfonds behandeln lassen, bei denen die anfänglichen Aufwendungen den Anschaffungskosten zugerechnet werden. Zu recht führt das Gericht aus: "Die Anschaffung, Verwaltung und Vercharterung des Tankschiffs unterscheidet sich insoweit weder rechtlich noch wirtschaftlich von der Anschaffung, Verwaltung und Vermietung einer Großimmobilie. Vergleichbar dem Immobilienfonds ist das vorliegende Fondskonzept darauf ausgerichtet, in gesamthänderischer Verbundenheit ein Tankschiff zu erwerben, zu verchartern und dabei eingeräumte steuerliche Vergünstigungen (hier insbesondere nach § 5a EStG) in Anspruch zu nehmen."

Außerdem hat der BFH die Nichtanwendung der amtlichen Abschreibungstabellen aus dem Jahr 1992 auf neuere Schiffe ausdrücklich gebilligt. Zutreffend verweist er darauf, dass seinerzeit noch der Einhüllentanker Standard war. Ferner nimmt er Bezug auf eine Erhebung der EU aus dem Jahre 2000 (über die Sicherheit des Erdöltransports), wonach international das Alter der Tanker bei über 20 Jahren lag. Trifft aber die amtliche Tabelle nicht mehr zu, seien Finanzgerichte (und die Finanzämter) berechtigt, die Nutzungsdauer (auch bei gebrauchten Schiffen) zu schätzen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich im Streitfall um ein gebrauchtes Schiff handelte, billigte er ausdrücklich den Ansatz einer Restnutzungsdauer von 15 Jahren.
Die Auswirkungen für Anleger sind erheblich: Sofern die Feststellungsbescheide noch abänderbar sind, werden nunmehr vom Betriebsstättenfinanzamt die anfänglichen hohen Verlustzuweisungen kassiert. Ebenso werden alle folgenden Steuerbescheide abgeändert, weil die Abschreibungen zu hoch sind, und zwar unabhängig von der Frage, ob sich die Gesellschaft für die degressive oder die lineare Abschreibungsmethode entschieden hat. Dabei hilft es nämlich wenig dass (im Streitfall) die Anschaffungskosten von bisher 47,4 Mio. € auf nunmehr 52,6 Mio. € erhöht worden sind. Ein 1/15 (bei linearer Abschreibung) ist eben weniger als 1/11. Die Steuerbescheide der beteiligten Anleger werden in der Folge ebenfalls geändert.

Anleger sollten, sobald sie von der Gesellschaft eine entsprechende Information erhalten, sofort prüfen, welchen Stellenwert in dem Prospekt ihres Fonds oder im Rahmen der Anlageberatung die steuerliche Konzeption eingenommen hat. Ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Fachanwalt sollte zudem prüfen, ob der Prospekt in ausreichendem Masse auf die steuerlichen Risiken hinwies, die sich nunmehr verwirklicht haben. Sofern die Anlage bereits vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurde, werden mit Ablauf dieses Jahres etwaige Ansprüche gegen Berater, Initiatoren und Gründungsgesellschafter des Fonds jedenfalls verjähren!



Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

www.nittel.co