Bank haftet für Vermögensstraftaten ihrer Mitarbeiter gegenüber Kunden

Aktien Fonds Anlegerschutz
28.06.2011655 Mal gelesen
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist insoweit von Bedeutung, da es nicht nur für Bankkunden, sondern auch für Kunden von Versicherungen die Möglichkeit eröffnet, ihren Schaden ersetzt zu erhalten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 30.03.2011 - 17 U 186/10 klargestellt, dass eine Bank für Straftaten eines Mitarbeiters im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Bank erfolgreich durch einen Kunden in Anspruch genommen werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall hat ein Bankmitarbeiter zur Anlage bestimmtes Bargeld eines Bankkunden für eigene Zwecke verwendet. In einem solchen Falle haftet die ihn beschäftigende Bank dem Kunden auf Schadensersatz, wenn - abhängig vom Einzelfall - der Mitarbeiter nicht nur bei Gelegenheit, sondern in der Ausübung seiner Tätigkeit für die Bank dies macht.

Eine Bank könne nur dann nicht in Anspruch genommen werden, so das OLG Karlsruhe in seinen Entscheidungsgründen, wenn die Verfehlung ihres Mitarbeiters von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt sei, dass aus Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln des Mitarbeiters und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nicht zu erkennen sei.

Eine Inanspruchnahme der Bank ist in einer solchen Fallkonstellation nicht nur rechtlich möglich, sondern unter Umständen auch wirtschaftlich angezeigt, da in einer solchen Situation nicht mit Sicherheit erwartet werden kann, dass der Bankmitarbeiter in der Lage sein wird, den von ihm verursachten Schaden auszugleichen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist insoweit von Bedeutung, da es nicht nur für Bankkunden, sondern auch für Kunden von Versicherungen die Möglichkeit eröffnet, ihren Schaden ersetzt zu erhalten.