Medico Fonds Nr. 40: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet obsiegendes Urteil für geschädigten Anleger

Aktien Fonds Anlegerschutz
07.06.2011970 Mal gelesen
Das Landgericht Bayreuth hat in seinem Urteil vom 25.05.2011 der Klage gegen die Bonnfinanz auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn stattgegeben. Im Ergebnis wird der Kläger so gestellt, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet und sein Vermögen anderweitig angelegt. Dabei werden damals erlangte Steuervorteile nicht angerechnet.

Der Sachverhalt der Entscheidung

Dem Kläger wurde die Beteiligung am Medica Fonds Nr. 40 als für seine Anlageziele geeignet von der Bonnfinanz empfohlen. Dabei wurde der Kläger allerdings nicht über alle für ihn wesentlichen Aspekte der Beteiligung, wie beispielsweise die erschwerte Veräußerbarkeit der Anteile, ordnungsgemäß aufgeklärt.

Die Bonnfinanz hatte in dem Prozess allerdings vorgetragen, dass die damalige Aufklärung ordnungsgemäß gewesen war. Insbesondere sei der Kläger seinerzeit über alle wesentlichen Aspekte aufgeklärt worden und der Prospekt ordnungsgemäß.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Klage wurde weit überwiegend stattgegeben. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Kläger die seinerzeit erlangten Steuervorteile bei der Berechnung des ihm ergangenen Schadens nicht in Abzug bringen muss. Hierbei hat das Gericht die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anrechenbarkeit von Steuervorteilen vom 01.03.2011 zutreffend umgesetzt.

Weiterhin wurde dem Kläger zugesprochen, dass er den eigenfinanzierten Teil der Beteiligungssumme nicht ungenutzt gelassen hätte, wenn er sich gegen diese Beteiligung entschieden hätte.  Insoweit konnte der Kläger auch den ihm entgangenen Gewinn erfolgreich geltend machen.

Das Gericht ging in diesem Fall davon aus, dass ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen war. Allerdings hat die Beklagte, nach Auffassung des Gerichtes, die sich hieraus ergebenden Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Insbesondere sei der Kläger nicht ausreichend über die erschwerte Veräußerbarkeit der Anteile informiert worden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist.

Dies traf auch auf den vorliegenden Fall zu. Die diesbezügliche Aufklärung des Beraters war nicht ausreichend. Auch durch den Emissionsprospekt ist keine hinreichende Aufklärung über die fehlende Fungibilität erfolgt, urteilte das Gericht zutreffend.

Weiter wird ausgeführt, dass die Frage der Verjährung für jeden geltend gemachten Fehler gesondert zu beurteilen ist. Insoweit kam das Landgericht Bayreuth zu der folgerichtigen Überzeugung, dass im vorliegenden Fall keine Verjährung angenommen werden kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.

Fazit

Durch das Urteil wird deutlich, dass eine - in zumindest einem Punkt - fehlerhaft erfolgte Beratung für sich genommen schon ausreicht um dem Kläger den Schadensersatzanspruch, inklusive entgangenen Gewinn, in nahezu voller Höhe zuzusprechen. Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass "Auch durch den Emissionsprospekt [ist] keine hinreichende Aufklärung über die fehlende Fungibilität erfolgt [ist]." Es wurde somit zutreffend festgestellt, dass auch ein Prospekt Mängel oder Verharmlosungen des Beratungsgespräches nicht auszugleichen vermag. Dem Berater wird durch den Prospekt insoweit kein "Freischein" für Verharmlosungen respektive abweichende Darstellungen gegeben.

Betroffenen Medico-Anlegern wird geraten, deren in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auch im Falle der Medico-Beteiligungen zum Jahresende 2011 drohenden Verjährung der Ansprüche ist hier ein zeitnahes Vorgehen in Erwägung zu ziehen.