Darlehensvertrag kann trotz Nachbelehrung widerrufen werden

Aktien Fonds Anlegerschutz
01.04.2011541 Mal gelesen
Darlehensvertrag

Ein Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht nur nach Jahren noch widerrufen, wenn er in einer Haustürsituation zur Abgabe seiner Willenserklärung veranlasst worden ist und er nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist.

Eine erneute Belehrung über das Widerrufsrecht durch die Bank zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise bei einer Prolongation des Darlehens, schließt die Ausübung des Widerrufsrechts nicht grundsätzlich aus. Er kann also trotz einer solchen nachgelieferten Belehrung und Verstreichen einer neuerlichen Widerrufsfrist im Einzelfall sich von seinen darlehensvertraglichen Verpflichtungen lösen.

Dies hat der Bundesgerichtshof nun nochmals mit Beschluss vom 15.02.2011 - XI ZR 148/10 klargestellt und damit seine Entscheidung vom 26.10.2010 - XI ZR 367/07 bestätigt. Ein Widerrufsrecht bleibt erhalten, wenn es sich bei der nachgelieferten Belehrung um keine Nachbelehrung im rechtlichen Sinne handelt.

Von einer Nachbelehrung sei nur dann zu sprechen, wenn die nachträglich abgegebene Erklärung überhaupt einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag hat, dessen Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll, so der BGH in seiner Entscheidung.

Dies ist insbesondere für geschädigte Fondsanleger von Bedeutung, die wertlose Fondsbeteiligungen darlehensfinanziert erworben haben und durch die finanzierenden Bank in den vergangenen Jahren aufgrund rechtlich zweifelhafter Widerrufsbelehrungen in den ursprünglichen Darlehensverträgen nochmals neu über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Sollte eine solche neuerliche Belehrung jedoch keine Nachbelehrung im rechtlichen Sinne darstellen, so kann der Kunde sich durch Widerruf von dem Darlehensvertrag lösen und die Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung auf die Bank verlangen.

Bankkunden und Fondsanleger sollten daher - so sie solche Nachbelehrungen erhalten haben - von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de, Internet: www.ksr-anlegerschutz.de.

Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie und Swap-Geschäften befasst.

Herr Reulein hat im Jahre 2010 erfolgreich an dem Fachanwaltslehrgang Bank- und Kapitalanlagerecht teilgenommen und hierdurch besondere theoretische Kenntnisse  auf dem Gebiet  des Bank- und Kapitalanlagerechts erworben.