Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (VIP 3): 8,25 % Provision gefährden Kundeninteresse

Aktien Fonds Anlegerschutz
08.02.20111141 Mal gelesen
Mit dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. (OLG Frankfurt/M.) vom 22.12.2010 musste sich wieder einmal eine Bank belehren lassen, dass Kundeninteressen nicht missachtet werden dürfen. Provisionen hinter dem Rücken der Bankkunden zu kassieren, ist Kreditinstituten nicht er

Die Entscheidungen zu Gunsten der VIP 3 und VIP 4 - Anleger mehren sich zusehends; so fügt sich das Urteil kurz vor dem Weihnachtsfest in die Reihe der Entscheidungen ein, die Anlegern Schadensersatz zusprechen. Dem Kreditinstitut ist es zum Verhängnis geworden, dass es eine Vertriebsprovision von 8,25 % erhalten hat, diese Information jedoch dem Anleger verschwieg.

 

Die Bank versuchte sich mit dem Argument zu verteidigen, dass die Existenz einer Vertriebsprovision dem Investor grundsätzlich bei der Lektüre des Prospektes aufgefallen sei. Das ist aus Sicht des Berufungsgerichts nicht ausreichend. Der Kunde muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, in welcher Weise die beratende Bank von dem Provisionskuchen partizipiert.  

 

Eindeutige Worte finden sich in dem Urteil: Die Bank verlange dezidiert und mit einem klaren Gebührenverzeichnis für alle ihre Tätigkeiten ein zuvor definiertes Entgelt. Fehle solch eine Angabe bei der Vermittlung von Kapitalanlagen, so könne der Anleger durchaus davon ausgehen, dass er mit einem Preis für diese Beratungsleistung nicht rechnen müsse. So fallen unter anderem Depotgebühren, Kontoführungsgebühren, An- und Verkaufsprovisionen beim Wertpapierhandel an und daraus folge die Pflicht der Banken, ihren Kunden aufzuklären, wenn ein Dritter Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen leiste. Das gelte auch, wenn die Zahlungen an die Bank nicht direkt vom Fonds, sondern von einer zwischengeschalteten Vertriebsgesellschaft kämen.

 

Eine weitere klare Aussage der Richter: Ein Mitverschulden muss sich der Anleger nicht zurechnen lassen, er erhält seinen gesamten Schaden ersetzt.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Erfreulich ist die Klarheit des Urteils. Die Banken können dem Anleger nicht entgegen halten, dass sie ja die Provisionen nicht direkt vom Fonds erhalten würden. Medienfonds-Anleger, die über Banken ihr Investment gezeichnet haben, können ihre Beteiligung zurück geben, wenn derartige Provisionen (= kick back) geflossen sind. Die KANZLEI GÖDDECKE hilft Anlegern bei der Analyse der Prospekte und bei dem Durchsetzen von Schadensersatzforderungen.

 

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG Frankfurt/M.) Urt. v. 22. Dezember 2010, Az. 19 U 150/10

 

08. Februar 2011 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)