Verkaufsprospekt muss Provisionen der eine Fondsanlage vertreibenden Bank konkret ausweisen

Aktien Fonds Anlegerschutz
23.11.20101113 Mal gelesen

Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 12.07.2010 - 19 U 5240/09 festgestellt, dass auch ein Anleger, der im Zuge des Erwerbs von Fondsanteilen, Teile der Bank zufließender Bonifikationen erhält, konkret der Höhe nach korrekt über die der Bank zufließenden Provisionen aufzuklären ist.

Dabei sei es nicht ausreichend, wenn der Prospekt zwar darauf hinweise, dass eine mit der Eigenkapitalvermittlung betraute Gesellschaft einen bestimmten Provisionssatz erhält und berechtigt ist, Vertriebspartner - regelmäßig Banken - mit dem Vertrieb zu beauftragen.

Zwar müsse der Anleger damit rechnen, dass auch seine Bank zumindest einen Teil dieser Provisionen erhalten würde. Das tatsächliche Vertriebsinteresse kann er jedoch nur bei Kenntnis der konkreten Höhe der Vertriebsvergütungen bzw. Rückvergütungen abschätzen. Daher ist hierüber ungefragt aufzuklären.

Geschieht dies nicht, so macht sich die beratende Bank schadensersatzpflichtig, da in der Regel der Grundsatz des aufklärungspflichtigen Verhaltens Anwendung findet, also angenommen werden muss, dass der Anleger in Kenntnis der konkreten Provisionshöhe von dem Abschluss des Geschäfts abgesehen hätte.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de. Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, gerade auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie befasst.