Sachverhalt und Vorwürfe
Herr Christian Kaiser bietet unter der Firmierung rasscass Medien Content Verlag das Biografien-Lexikon WHO´S WHO an. Dieses ist unter www.whoswho.de abrufbar. Die dort aufzufindenden Biografien genießen laut der Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall den Schutz des Urheberrechts gem. §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Herr Christian Kaiser soll alleiniger Inhaber der Urheber- bzw. Nutzungsrechte der dort aufgeführten Biografien sein. Ferner soll er bezüglich des Fotos von Lothar Quinte Inhaber des Urheberrechts sein, da er dieses selbst gemacht haben soll. Der Abgemahnte soll ohne Einwilligung von Herrn Christian Kaiser einem diesem gehörenden Biografie-Text bzgl. Lothar Quinte und ein Foto von Lothar Quinte auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht haben.
Was wird gefordert?
Die Kanzlei Prinz p.p. macht mehrere Forderungen gegenüber dem Abgemahnten geltend.
- Unterlassungsanspruch
Die gegnerische Kanzlei macht einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. UrhG geltend. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die erfolgte Rechtsverletzung künftig unterbleibt. Der Abgemahnte soll hierzu den Biografie-Text und das Foto von seiner Website entfernen und jeweils eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, einmal für das Foto und einmal für den Text abgeben. Die strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen enthalten die Verpflichtung des Abgemahnten bei Wiederholung der gerügten Rechtsverletzung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist in dem Schreiben nicht festgelegt, sodass Herr Christian Kaiser diese im Einzelfall festsetzen kann, welche gegebenenfalls gerichtlich zu überprüfen ist sog. Neuer Hamburger Brauch.
- Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG
Die gegnerische Kanzlei fordert vom Abgemahnten Schadensersatz i. H. d. Betrages, den dieser bei Erlaubnis zur Nutzung des Textes und des Fotos zahlen müsste. Für die Nutzung des Textes hat laut gegnerischer Kanzlei die Rechtsprechung monatliche Beträge von 100,00 ? veranschlagt. Die Gegenseite trägt auch vor, dass für die Nutzung von Fotos Beträge von 100,00? als angemessen angesehen werden. Hinzu kommen Aufschläge i. H. v. 100% bei unterlassenem Bildquellennachweis.
- Auskunftspflicht
Der Abgemahnte wird aufgefordert Auskunft darüber zu erteilen, wie lange er die Biografie und das Foto im Internet zum Abruf bereithält.
- Aufwendungsersatz - Rechtsanwaltskosten
Ferner soll der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten die Herrn Christian Kaiser durch die Inanspruchnahme der Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall entstanden sind übernehmen. Bei einem Streitwert von insgesamt 16.000,00? ergibt sich demnach eine Summe i. H. v. 1.029,35?.
- Vergleichsangebot
Die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall bietet dem Abgemahnten an unter Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen und einer Zahlung i. H. v. 1.600,00? die Auskunfts- und Schadensersatzforderungen als getilgt anzusehen.
Was kann ich tun?
Wenn Sie auch eine Abmahnung von der Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall aus Hamburg erhalten haben sollten Sie tief durchatmen. Nehmen Sie Abmahnung ernst und wenden Sie sich an einen erfahrenen Anwalt im Urheberrecht.
Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg verteidigt bundesweit Mandanten aufgrund von Abmahnungen im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Unsere Anwälte vertreten seit Jahren Mandanten in urheberrechtlichen Angelegenheiten. Wir können die optimale Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. In einem ersten Schritt sehen wir uns Ihren Fall an. Häufig sind die Streitwerte im Urheberrecht zu hoch angesetzt, sodass unsere erfahrenen Anwälte hier einen Spielraum für Sie ausnutzen können. Gerne klären wir näheres mit Ihnen in einem unverbindlichen Erstgespräch. Sie erreichen uns per Telefon und auch per E-Mail.