EuGH-Entscheidung zu illegalem Streaming – Öffnet sie Tür und Tor für Abmahnungen?

EuGH-Entscheidung zu illegalem Streaming
28.04.2017276 Mal gelesen
Bisher agierten Nutzer von Streaming-Portalen in einer juristischen Grauzone – irgendwo zwischen Legalität und Illegalität, denn die temporäre Speicherung wurde nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) als zulässig angesehen. Doch die am 26. April 2017 getroffene EuGH Entscheidung ändert die Sichtweise.

In einem Grundsatzurteil äußerte sich der EuGH zum illegalen Streaming: Auch die Nutzer (und nicht nur die Portalbetreiber) von Streaming-Angeboten, die offensichtlich illegal sind, verletzen Urheberrechte, da auch eine lediglich vorübergehende Vervielfältigung illegaler Inhalte die Interessen der Urheberrechtsinhaber beeinträchtigt. Das könnte Abmahnungen an die Nutzer durch spezialisierte Kanzleien, die von den jeweiligen Rechteinhabern beauftragt wurden, Tür und Tor öffnen!

Streaming ist nicht nur zulässige Zwischenspeicherung

Eine niederländische Stiftung hat im vorliegenden Fall gegen den Vertrieb eines Medienabspielgerätes geklagt. Auf diesem konnten Inhalte in wenigen Sekunden durch nur einen Klick von illegalen Streamingseiten abgerufen werden. Dadurch würde jedoch die herkömmliche Verbreitung der Werke enorm beeinträchtigt. Aufgrund dieser Beeinträchtigung geht der EuGH davon aus, dass das Streaming eben nicht nur eine technische Zwischenspeicherung sei, die gemäß § 44a UrhG zulässig ist, sondern eine Kopie im urheberrechtlichen Sinne. Die Entscheidung des EuGH lässt sich darüber hinaus genauso auf den herkömmlichen Abruf von einschlägigen Streaming-Seiten im Internet übertragen. Fortan sind Streaming-Konsumenten dann nur noch über § 53 UrhG geschützt, der die Vervielfältigung zum Zweck einer Privatkopie erlaubt. Nutzer gingen aber immer illegal vor, wenn sie Kenntnis von Rechtswidrigkeit des Streams hatten oder zumindest hätten haben müssen.

Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen

Fortan könnten also nicht nur beim sogenannten Filesharing, sondern bereits beim Streaming Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Nutzer verschickt werden. Sofern die jeweilige IP-Adresse ermittelt werden kann, kann die vom Rechteinhaber beauftragte Kanzlei Abmahnungen versenden. So kann das Streamen von Werken zu einem teuren Vergnügen werden. Adressaten einer Abmahnung werden zunächst mit der Aufforderung der Zahlung eines Vergleichsbetrags, der sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz zusammensetzt, und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung konfrontiert. Doch lässt sich die Frage der Haftung, genau wie beim Filesharing, nur im Einzelfall eindeutig klären.

Wie gehe ich bei Erhalt einer Abmahnung vor?

Bei den meisten Empfängern einer Abmahnung macht sich zunächst Unsicherheit breit. Die auf diesem Gebiet sehr erfahrene Kanzlei Werdermann I von Rüden bietet allen, die aufgrund einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erhalten haben, eine kostenlose Erstberatung bezüglich des weiteren Vorgehens an.