U/C Streaming-Massenabmahnungen: Fake-Abmahnungen per E-Mail durch mutmaßliche Betrüger!

Abmahnung
10.12.20131721 Mal gelesen
Wenn Sie eine Abmahnung per E-Mail wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Streaming erhalten, die angeblich von der Kanzlei Urmann & Collegen (U+C) stammt, sollten Sie aufpassen. Hierbei handelt es sich um eine Fake Abmahnung, die vermutlich von Betrügern stammt. Die angehängte ZIP-Datei enthält Viren.

E-Mails leicht mit echten Abmahnschreiben von U C zu verwechseln

Als Vorlage für die Viren-Mail galt ganz offensichtlich die Original-Abmahnung der Kanzlei U C in den Redtube-Verfahren. Abgemahnt wird auch hier im Auftrag der Rechteinhaberin The Archive AG aufgrund des Streaming auf der Webseite Redtube. Auffällig ist hier allerdings der angegebene Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes, dieser liegt jetzt plötzlich in der Zukunft. Manchmal handelt es sich bei der Angabe der IP-Adresse auch um Adressen aus dem Ausland. Zudem stimmen die geforderten Summen nicht mit denen der Original-Abmahnungen überein.

Diejenigen Nutzer, die diese Fehler bemerkt haben, haben die E-Mail schnell gelöscht. Trotzdem sind die Menschen sehr verunsichert. Alleine in der letzten Stunde erreichten uns 130 Rückrufbitten von Nutzern, die diese Mail bekommen haben. Tatsächlich sind die E-Mails insgesamt sehr professionell gemacht. Der vollständige Name des Empfängers erscheint sowohl im Betreff als auch an anderen Stellen in der E-Mail auf.

Unser Tipp: Auf keinen Fall sollten die Betroffenen die angehängte Zip-Datei öffnen, auf der angeblich die gespeicherten Daten, die Kontodaten und die Kontaktdaten der Kanzlei stehen sollen. Diese Datei enthält Viren, die den Rechner befallen. Betroffene sollten die E-Mail ungeöffnet löschen und sich einen aktuellen Virenscanner besorgen. Rechtlich sind keine Konsequenzen zu befürchten, sofern man die E- Mail nicht geöffnet hat.

Anlass für das Verschicken der Fake-Abmahnungen ist die große Abmahnwelle, die durch die Kanzlei U C in den letzten Tagen ausgelöst wurde. Auf unserem Blog und in zahlreichen Medien wurde bereits ausführlich über die "Porno-Abmahnungen" berichtet.

So sieht die Mail im Einzelnen aus:

Sehr geehrte(r),

Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Dream Trip. Unserer Mandantin The Archive AG  steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher speichern:

Datum/Uhrzeit: 09.12.2013 23:64:42

IP-Adresse:

Produktname: Dream Trip

Benutzerkennung: 45801314319

Tauschbörse: Redtube

Unser Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 - Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).

Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 14.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 75,77 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 70,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandswert: 1791,00 Euro

Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 165,01 Euro

Pauschale für Post und Telekommunikation: 10,49 Euro

Schadensersatz: 75,77 Euro

Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 70,00 Euro

Die gespeicherten Daten sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte Urmann und Collegen