Abmahnwelle bei eBay

Abmahnung
07.12.20061363 Mal gelesen
In den vergangenen Wochen haben zahlreiche eBAY-Powerseller eine Abmahnung des Vereins "Ehrlich währt am längsten" erhalten. Der Verein hat seinen Hauptsitz in der Schweiz und betreibt angeblich in Sandkrug eine deutsche Geschäftstelle.
 
Gegenstand der Abmahnungen sind insbesondere behauptete Verstöße gegen die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften nach § 312 c BGB iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoVO. Der Verein beanstandet unter Berufung auf die Entscheidungen des KG Berlin (Beschl. v. 18.07.2006 - 5 W 156/06) und des OLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006 - 3 U 103/06), dass die Widerrufsfrist bei eBay mangels vorheriger Belehrung in Textform nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat betragen müsse.
 
Vor diesem Hintergrund hat der Verein seine "Abmahnopfer" zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 145,16 € aufgefordert.
 
Gegen diese Ansprüche bestehen nach derzeitiger Sach- und Rechtslage allerdings erhebliche Bedenken. Zweifelhaft ist insbesondere, ob der Verein für eine solche Aktion überhaupt aktivlegitimiert ist. Er ist insbesondere nicht in die Liste des Bundesverwaltungsamtes für qualifizierte Verbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen. Bedenken bestehen ferner dahingehend, ob dem Verein eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Serienabmahnungen des Vereins könnten ferner nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie nur dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
 
Angesichts dieser Bedenken dürfte es sich zunächst nicht empfehlen, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die geforderten die Kosten zu erstatten. In jedem Fall sollte man aber auf die Abmahnung reagieren, um zu verhindern, dass ggf. eine einstweilige Verfügung ohne Durchführung einer mündliche Verhandlung ergeht. Darüber hinaus könnte man auch darüber nachdenken, eine negative Feststellungsklage erheben. Hiermit wäre allerdings selbst im Erfolgsfall ein entsprechendes Kostenrisiko verbunden.
 
Im Übrigen dürften die Abmahnungen materiell-rechtlich in vielen Fällen begründet sein. Die Rechtslage bei Fernabsatzgeschäften ist in Bezug auf das Widerrufsrecht und die allgemeinen Verbraucherschutzbestimmungen äußerst komplex und umstritten. Es ist daher dringend anzuraten, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrung überprüfen zu lassen, um künftigen Abmahnungen eines Wettbewerbers oder einer entsprechenden Einrichtung vorzubeugen.