Gefordert wird die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 1.200 Euro.
Was ist zu tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten ist?
Behalten Sie einen kühlen Kopf - Panik kann zu voreiligen rechtlich ungünstigen Handlungen verleiten.
Sinnvoll und wichtig ist, anwaltlichen Rat noch innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist zu suchen. Zunächst gilt es zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat.
Selbst wenn tatsächlich die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung erfolgte, kann im Regelfall eine im Interesse des Abgemahnten modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und zudem der geforderte Zahlungsbetrag nach entsprechender Verhandlung reduziert werden.
Aktuelle Rechtsprechung
Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden.
So entschied der Bundesgerichtshof erst vor wenigen Wochen in seiner Entscheidung BGH I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens, dass eine Abgemahnte, die nachweislich zum Tatzeitpunkt im Urlaub war, und über deren W-Lan-Anschluss Dritte streitgegenständliche Urheberrechte verletzt hatten, zwar zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung gegnerischer Anwaltskosten, nicht jedoch zum Schadensersatz verpflichtet war. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel
Wir beraten und verteten bundesweit - fragen Sie uns!
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Bitte wenden Sie sich dazu an uns unter
Tel. 030 - 390 398 80.
Selbstverständlich ist für uns Kostentransparenz, wir besprechen vor Beginn unserer Tätigkeit die Höhe unserer Vergütung mit Ihnen.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Kurfürstendamm 125 A
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