Abmahnung Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe - Anis Mohamed Ferchichi - „Bushido - Eine Chance / zu Gangsta“

Abmahnung Filesharing
04.05.20102804 Mal gelesen
Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, die für Abmahnungen auf dem Filesharing-Sektor hinreichend bekannt ist, geht zurzeit gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen vor. Rechteinhaber ist in diesem Falle Anis Mohamed Ferchichi. Gegenstand der aktuellen Abmahnungen ist die Tonaufnahme
 
 
Diese sollen von den betroffenen Anschlussinhabern in Filesharing-Netzwerken wie "eKad" oder "BitTorrent" anderen Nutzern zum Download angeboten worden sein. Das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen stellt danach eine Urheberrechtsverletzung gem. §19a UrhG dar, die Ansprüche nach §97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz auslöst.
 
Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Bindhard Fiedler RixenAnsprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird dabei die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 350 verlangt. Daneben wird der abgemahnte Anschlussinhaber zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.
 
Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Ansprüche wird die Geltendmachung deutlich höherer Forderungen in Aussicht gestellt.
 
Hinzu kommt, dass ein Anschlussinhaber nicht ohne weiteres als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann, die möglicherweise über seinen Internetanschluss begangen wurde. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar. In erster Linie ist jedoch zu beachten, dass die Störerhaftung des Anschlussinhabers rechtlich nicht als reine Gefährdungshaftung zu werten ist, sondern vielmehr die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall richtet, wie z.B. Überwachungspflichten gegenüber Angehörigen oder ein gesichertes W-LAN Netzwerk (WEP / WPA I / WPA II ?Verschlüsselung). Demnach wäre zunächst zu prüfen, ob Sie überhaupt eine dieser Prüfungspflichten verletzt haben könnten. 
 
Betrachten Sie das Anschreiben auf keinen Fall als bloße "Abzocke" und legen Sie die erhaltene Abmahnung nicht bloß von der Hoffnung motiviert beiseite, dass sich die Angelegenheit von selbst erledigt.
Insbesondere sollten Sie davon absehen, sich persönlich oder durch einen rechtsunkundigen Dritten vertreten bei der abmahnenden Kanzlei zu melden, in der Hoffnung, eine Einigung selbst zu erzielen. Es besteht hierbei die große Gefahr, dass Sie sich - ohne es zu merken - in ein Gespräch verwickeln lassen, in dem Sie sachverhaltsbezogene Äußerungen tätigen, die Ihr Gesprächspartner gegen Sie verwenden könnte.
 
Angesichts der regelmäßig knapp bemessenen Fristen von wenigen Tagen sollten Sie umgehend auf das Abmahnschreiben reagieren. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der bezeichneten Forderungen wird deren gerichtliche Geltendmachung in Aussicht gestellt. Es empfiehlt sich daher, bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung eine interessengerechte Lösung zu suchen. In vielen Fällen lässt sich zum Schutz Ihrer Rechte eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten. Auch lassen sich die geforderten Beträge unter Umständen reduzieren.
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
Hier finden Sie mehr zum Thema Abmahnung.
 
 
 
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