Die für Abmahnungen auf dem Filesharing-Sektor hinreichend bekannte Kanzlei Lihl mahnt derzeit im Auftrag der Best Entertainment AG die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen ab. Konkret handelt es sich um das Filmwerk
Diese sollen von den betroffenen Anschlussinhabern in Filesharing-Netzwerken wie \"eKad\" oder \"BitTorrent\" anderen Nutzern zum Download angeboten worden sein. Der Best Entertainment AGsoll dabei das ausschließliche Recht zustehen, die bezeichnete Tonaufnahme im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen stellt danach eine Urheberrechtsverletzung gem. §19a UrhG dar, die Ansprüche nach §97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz auslöst.
Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Lihl Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird dabei die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 475 verlangt. Daneben wird der abgemahnte Anschlussinhaber zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.
Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Ansprüche wird die Geltendmachung deutlich höherer Forderungen in Aussicht gestellt.
Um die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu untermauern, wird teilweise aus dereinschlägigen Rechtsprechung zitiert. Dabei wird allerdings nur auf solche Entscheidungen Bezug genommen, die eine sehr weitgehende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit zugrunde legen. Zu beachten ist aber, dass andere Gerichte dieser uferlosen Ausweitung bereits mit einschränkenden Beschlüssen entgegengetreten sind.
In diesem Zusammenhang ist jedoch immer zu beachten, dass es sich bei der Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht um eine bloße Gefährdungshaftung handelt. Der Anschlussinhaber hat selbstverständlich die Möglichkeit, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, zu entlasten und die behauptete Verletzungshandlung abzuwehren.
Machen Sie bitte nicht den folgenschweren Fehler, das Anschreiben als bloße "Abzocke" zu bewerten und unbeantwortet beiseite zu legen, in der Hoffnung, dass sich die Angelegenheit von selbst erledigt. Ebenso wenig sollten Sie sich persönlich oder durch einen rechtsunkundigen Dritten vertreten bei der abmahnenden Kanzlei melden, in der Hoffnung, eine Einigung selbst erzielen zu können. Es besteht einerseits hierbei die große Gefahr, dass Sie sich - ohne es zu merken - in ein Gespräch verwickeln lassen, in dem Sie Angaben zur Sache machen, welche Ihr Gesprächspartner aller Wahrscheinlichkeit nach gegen Sie verwenden könnte.
Außerdem sollte keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Diese ist für den abgemahnten Anschlussinhaber rechtlich nachteilig gefasst. Damit verbunden ist die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. In vielen Fällen lässt sich aber zum Schutz Ihrer Rechte eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Lihl erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
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