Abmahnung Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte - Belrose International B.V. - „Dr. Lomp - Part 2“

Abmahnung Filesharing
03.05.2010 1331 Mal gelesen
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk mit Sitz in Hamburg geht aktuell wieder im Auftrag der Belrose International BV gegen die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter pornografischer Filmwerke in Filesharing-Netzwerken vor. Betroffen sind Anschlussinhaber, denen vorgeworfen wird, das Filmwerk
 
 
in Tauschbörsen wie "BitTorrent" oder "eMule" ohne Zustimmung des Rechteinhabers einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download bereitgestellt und damit gegen §§16, 19a UrhG verstoßen zu haben.
 
Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Schulenberg & SchenkAnsprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird dabei die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 1298 verlangt. Daneben wird der abgemahnte Anschlussinhaber zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.
 
Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Ansprüche wird die Geltendmachung deutlich höherer Forderungen in Aussicht gestellt.
 
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anschlussinhaber nicht ohne weiteres als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann, die möglicherweise über seinen Internetanschluss begangen wurde. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar. In erster Linie ist jedoch zu beachten, dass die Störerhaftung des Anschlussinhabers rechtlich nicht als reine Gefährdungshaftung zu werten ist, sondern vielmehr die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall richtet, wie z.B. Überwachungspflichten gegenüber Angehörigen oder ein gesichertes W-LAN Netzwerk (WEP / WPA I / WPA II -Verschlüsselung). Demnach wäre zunächst zu prüfen, ob Sie überhaupt eine dieser Prüfungspflichten verletzt haben könnten.
 
Nicht auf das Anschreiben zu reagieren und es als bloße "Abzocke" beiseite zu legen, in der Hoffnung, dass sich die Angelegenheit von selbst erledigt, ist keine Alternative. Insbesondere sollten Sie davon absehen, sich persönlich oder durch einen rechtsunkundigen Dritten vertreten bei der abmahnenden Kanzlei zu melden, in der Hoffnung, eine Einigung selbst zu erzielen. Es besteht hierbei die große Gefahr, dass Sie sich - ohne es zu merken - in ein Gespräch verwickeln lassen, in dem Sie sachverhaltsbezogene Äußerungen tätigen, die Ihr Gesprächspartner gegen Sie verwenden könnte.
 
Angesichts der regelmäßig knapp bemessenen Fristen sollten Sie umgehend auf das Abmahnschreiben reagieren. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der bezeichneten Forderungen wird deren gerichtliche Geltendmachung in Aussicht gestellt. Angesichts erheblicher Streitwerte ist dieses Risiko nicht zu unterschätzen.
Es empfiehlt sich daher, bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung eine interessengerechte Lösung zu suchen. In vielen Fällen lässt sich zum Schutz Ihrer Rechte eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten. Auch lassen sich die geforderten Beträge unter Umständen reduzieren.
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
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