„Antichrist“: Abmahnung d. BaumgartenBrandt Rechtsanwälte für Zentropa Entertainments23 ApS AG wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet: 1200,- EUR pauschal!

Abmahnung Filesharing
06.02.20102525 Mal gelesen
BaumgartenBrandt Rechtsanwälte gehen im Auftrag der Zentropa Entertainments23 ApS gegen Nutzer von Internettauschbörsen wegen Filesharing des Films „Antichrist“ vor: 1200,- EUR Schadensersatz pauschal!
 Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss durch angebliche Nutzung von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), der Horrorfilm"Antichrist" über Internettauschbörsen heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht wurden sein soll, erhalten derzeit von den BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
 
In den Abmahnschreiben heisst es, dass die Firma Zentropa Entertainments23 ApS Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bezogen auf den Film "Antichrist" sei.
 
Dem Internetanschlussinhaber wird vorgeworfen, dass er das Nutzungs- und Verwertungsrecht der Zentropa dadurch verletzt habe, indem er im Internet als Nutzer eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes den genannten Film anderen Nutzern durch Freigabe auf der Festplatte zum Download angeboten habe.
 
Es sei ein unabhängigen Sicherheitsdienstleister beauftragt worden, die Tauschbörsen im Internet zu beobachten und die IP-Adressen nebst Timestamp derjenigen Nutzer zu dokumentieren und zu sichern, die den genannten Film "Antichrist" anderen Nutzern zum Download anbieten.
 
Dabei habe der Dienstleister festgestellt, dass der Anschlussinhaber über die dynamische IP-Adresse den Film anderen Nutzern durch Freigabe auf der Festplatte zum Download angeboten habe.
 
Nicht genannt wird der Zeitrahmen, in welchem der Film zum upload ermöglicht worden sein soll. Ferner werden auch keine Hashwerte genannt.
 
Nicht genannt wird ferner, in welchem Umfang die Filmdatei bereits angeblich heruntergeladen bzw. bereitgestellt gewesen sei.
 
Dem Anschlussinhaber wird mitgeteilt, dass aufgrund der dargestellten Daten über das Landgericht Köln im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren eine Gestattungsansordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ergangen sei und der Provider habe Auskunft erteilt und der ermittelten IP-Adresse die Adressdaten des Anschlussinhabers zugeordnet.
 
Der Anschlussinhaber sei für diese Rechtsverletzung zumindest als Anschlussinhaber persönlich verantwortlich. Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien stelle eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar.
 
Der Betroffene wird aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz von pauschal 1200,- EUR zu erstatten.
 
Rechtlich sollte folgendes beachtet werden: 
 
  • Bezüglich der geltend gemachten Abmahnkosten ergeben sich aktuell grundsätzliche Rechtsfragen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten.
     
  • Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls unverändert unterzeichnet werden, da diese ein Schuldanerkenntnis und die Verpflichtung zur Kostenerstattung beinhaltet. 
  • In dem Schreiben der BaumgartenBrandt Rechtsanwälte wird ausgeführt, dass eine Störerhaftung auch dann bestehe, wenn sich ein Dritter Zugriff auf das WLAN Netz verschafft habe. Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht allenfalls bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Allerdings hat das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07) selbst bei einem unverschlüsselten WLAN die Störerhaftung des Anschlussinhabers abgelehnt.

    Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
     
  • Der Anschlussinhaber ist entgegen der Auffassung von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind.
  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der technischen Beweisführung und der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der dem Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung obliegenden Darlegungslast ein auf den Einzelfall bezogener Sachvortrag erfolgen, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    *Master of Laws (Medienrecht)

    www.ra-weiner.de

Hinweis: Die KANZLEI WEINER vertritt als eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei bundesweit eine Vielzahl von Anschlussinhabern, die wegen angeblich über den Internetanschluss erfolgtem Filesharing eine Abmahnung erhalten haben.