Gegenmaßnahmen gegen eine Abmahnung – Wie brauchbar?

Abmahnung Filesharing
01.02.20101245 Mal gelesen

In den Foren werden immer wieder verschiedene Gegenmaßnahmen gegen Abmahnungen diskutiert. Hier einige Beispiele und deren Nachteile.

1.       Schutzschrift

Hier soll verhindert werden, dass eine einstweilige Verfügung (gerichtliches Eilverfahren) ohne Anhörung des Abgemahnten erfolgt. Mit der Schutzschrift soll das Gericht die Möglichkeit haben, auch im Eilverfahren beide Sichtweisen, sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht, zur Kenntnis zu nehmen.

Nachteil: Da bei vielen Abmahnungen der so genannte "fliegende Gerichtsstand" gilt, kann sich der Abmahner das zuständige Landgericht aussuchen. Dann müsste ? konsequenterweise ? bei allen Landgerichten eine entsprechende Schutzschrift hinterlegt werden. Dies verursacht nicht unerhebliche Kosten für die anwaltliche Beratung. Wichtig ist, dass eine Schutzschrift keine "Garantie" dafür ist, dass keine einstweilige Verfügung erlassen wird. Darüber entscheidet der Richter allein. In vielen Fällen, sowohl bei wettbewerbsrechtlichen als auch bei urheberrechtlichen Abmahnungen, wird trotz einer Schutzschrift die einstweilige Verfügung erlassen.

2.       Negative Feststellungsklage

Hier sieht die Zivilprozessordnung eine Möglichkeit vor, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein bestimmter Anspruch nicht besteht. Was auf den ersten Blick sehr reizvoll aussieht, hat noch einen weiteren, dem ersten Anschein nach positiven Effekt. Wie oben ausgeführt, kann sich in vielen Fällen der Abmahner den Gerichtsstand aussuchen. Bei einer negativen Feststellungsklage hätte dagegen der Abgemahnte die Möglichkeit, einen Gerichtsstand zu wählen.

Nachteil: Die Vorteile bestehen leider nur dem ersten Anschein nach. Der Abmahner hat die Möglichkeit, eine so genannte "Leistungsklage" zu erheben, beispielsweise um seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Diese Leistungsklage führt dann dazu, dass die negative Feststellungsklage in den Hintergrund treten muss. Wenn es ungünstig läuft, hat dann der Abgemahnte zwei gerichtliche Verfahren zu bezahlen.

3.       Gegenabmahnung

Dies ist ein Instrument aus dem Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Im Bereich der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und Filesharing ist eine solche Maßnahme nicht möglich.

Aus unserer Sicht sind daher Gegenmaßnahmen, die als "Allheilmittel" betitelt werden, mit großer Vorsicht zu betrachten. Häufig ergeben sich sehr unangenehme rechtliche Konsequenzen, wenn bei der Abwehr von Abmahnungen unvorsichtig agiert wird.

Darüber hinaus ist der Rat, nichts zu bezahlen und nichts zu unterschreiben aus unserer Sicht leichtsinnig. Es muss bei allen Abmahnern mit einer einstweiligen Verfügung oder einem gerichtlichen Verfahren gerechnet werden.