Upper East Side Love: Abmahnung Rechtsanwalt Auffenberg im Auftrag der 3L Film GmbH & Co.KG wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke (hier: Upper East Side Love): 460,- € Abgeltungsbetrag

Abmahnung Filesharing
06.12.20091523 Mal gelesen

3L Film GmbH & Co.KG geht wegen Filesharing des bekannten Films "Upper East Side Love" gegen Anschlussinhaber vor:

 
Derzeit erhalten Internetanschlussinhaber, über deren Internetanschluss durch angebliche Nutzung von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), der Film "Upper East Side Love" (mit Sarah Michelle Gellar, Alec Baldwin, Dennis Albanese in den Hauptrollen)) über Internettauschbörsen heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden sei, von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg aus Dortmund eine Abmahnung wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
 
Neben der üblichen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ein Schadensersatz von 360,- ? geltend gemacht. Ferner werden Abmahnkosten in Höhe von 100,- ? einschließlich Ermittlungskosten verlangt. Ingesamt soll der Anschlussinhaber 460,- ? bezahlen.
 
In den Schreiben heißt es, das Gegenstand der Beauftragung von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg eine von dem Betroffenen Internetanschlussinhaber im Internet begangene Urheberrechtsverletzung durch den unberechtigten upload des genannten Films sei sei.
 
Es wird behauptet, dass die Firma 3L Film GmbH & Co.KG Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von dem Betroffenen verbreiteten Werk sei und habe gegen den Anschlussinhaber unter anderem nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz sowie einen Auskunftsanspruch und Vernichtungsanspruch.
 
Das beauftragte Antipiracy Unternehmen habe beweissicher und gerichtsverwertbar dokumentieren können, dass der Betroffene dem P2P Netzwerk BitTorrent eine Urheberrechtsverletzung an dem genannten Werk begangen habe.
 
Es wird sodann die Filmdatei namentlich benannt, das p2p-Netzwerk, der Titel der Torrent Datei, der Haswert der bereitgestellten Datei, die Uploader IP, der Provider und das Datum und die Uhrzeit.
 
Nicht genannt wird, wie viel Prozent der angeblichen Filmdatei und in welchem Zeitraum diese verbreitet worden sei. Aus der Abmahnung geht ferner nicht hervor, ob der upload gesichtet und mit dem Originaltitel verglichen worden ist.
 
In Folge eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens gegen den Provider sei mitgeteilt worden ,dass zum Tatzeitpunkt die genannte IP Adresse dem Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sei. Hierbei wird das Aktenzeichen des LG Köln genannt. Der Beschluss des LG Köln ist aber leider nicht beigefügt.
 
Eine Lizenz zur Verbreitung des abgemahnten Filmwerkes habe der Anschlussinhaber nicht erworben, weswegen eine Urheberrechtsverletzung gegeben und der Anschlussinhaber hierfür zivilrechtlich verantwortlich sei.
 
Der Betroffene wird aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz inklusive der Abmahnkosten zu erstatten.
 
Rechtlich ist neben meinen Ausführungen meinen letzten Fachartikeln zum Thema Abmahnung durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg folgendes zu beachten:
 
  • Der Abmahnung ist der Beschluss des LG Köln nicht beigefügt. Im Hinblick auf die Frage, ob der Provider zu Recht die Bestandsdaten des Anschlussinhabers dem Rechteinhaber mitgeteilt hat, ist eine Prüfung des Beschlusses jedoch erforderlich.
  • Eine direkte Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt Auffenberg empfiehlt sich ohne anwaltliche Hilfe nicht. Immer wieder kommt es vor, dass Betroffene nach Erhalt der Abmahnung sich mit RA Auffenberg in Verbindung setzen und anfragen, ob eine Ratenzahlung möglich sei. Der Betroffene erhält dann umgehend eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit zusätzlichen Kosten, obwohl aus Sicht des Betroffenen nur eine Anfrage erfolgt ist und noch gar keine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde.

    Die Bestätigung über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung soll aus Sicht von RA Auffenberg den Zahlungsanspruch "wasserdicht" machen, um dem Betroffenen Einwändungen gegen die Forderung abzuschneiden.
  • Regelmäßig ist zu empfehlen, dass der Betroffene eine modifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnet, um das unnötige Kostenrisiko einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage mit hohen Streitwerten (regelmäßig nicht unter 25.000,- ?) zu vermeiden. Die vorbereitete Unterlassungserklärung kann so allerdings nicht unterzeichnet werden, da damit die Verpflichtung zum Schadensersatz übernommen wird, mit weitreichenden Folgen.
  • In jedem Fall empfiehlt sich eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Darlegungslast muss sehr genau vorgetragen werden, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.


    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    *Master of Laws (Medienrecht)

    www.ra-weiner.de

Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit die rechtlichen Interessen von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.