Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund Teilnahme an Tauschbörse (Peer-To-Peer-, Filesharing- Netzwerke) – Störerhaftung des Internetanschlussinhabers

Abmahnung Filesharing
31.07.20093870 Mal gelesen
Tauschbörsen im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit. Dabei wird zur Teilnahme an diesen Netzwerken (Peer-To-Peer-,  Filesharingsysteme) eine Software heruntergeladen, die den Zugang zur Tauschbörse technisch ermöglicht. Hat man Zugang, kann man aus den verschiedensten Bereichen, wie Musik über Filme (darunter auch nicht jugendfreie) bis hin zu Computerspiele Dateien downloaden.
 
Allerdings bietet man bei der Teilnahme an diesen Börsen auch gleichzeitig selbst anderen Teilnehmern Dateien zum Upload an.
 
Sofern sich die Dateien mit Einverständnis des Rechteinhabers in diesen Tauschbörsen befinden, ist dies auch nicht problematisch und folgenlos. So stellen Künstler aus der Musikbranche zuweilen eigene Werke in die Börsen, um bekannt zu werden. Meistens werden jedoch ohne Einwilligung der Rechteinhaber deren Werke in die Tauschbörsen gestellt.
 
Unangenehme Folgen können sich für den Internetanschlussinhaber aus der Teilnahme an diesen Tauschbörsen somit spätestens dann ergeben, wenn er Post aus einer Anwaltskanzlei bekommt, die Rechteinhaber vertritt.
 
Ermittelt wird der Anschlussinhaber über die sogenannte IP (Internetprotokoll)-Adresse, die regelmäßig vom Provider (Internetdiensteanbieter) bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben wird und den Anschlussinhaber über den Provider identifizierbar macht. Während es bis zum 31.08.2008 nur möglich war, die entsprechende Auskunft im Rahmen der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, aufgrund eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen einer strafbaren Urheberrechtsverletzung zu erfahren, gibt es seit 01.09.2008 über einen gerichtlichen Beschluss einen direkten Auskunftsanspruch beim Provider.
 
Aufgrund der sogenannten Störerhaftung kann der Anschlussinhaber, ungeachtet dessen, ob er die Urheberrechtsverletzung begangen hat, zunächst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
 
Deshalb wird in den Anwaltsschreiben diesem dann wegen der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung ausgesprochen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.
 
Die Abmahnung dient dem Grunde nach zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung und soll dem Gegner aufzeigen, dass er Rechte verletzt hat. Indiziert durch die Rechtsverletzung ist die Wiederholungsgefahr, die durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.
 
Reagiert man auf diese Abmahnung überhaupt nicht, kann eine einstweilige Verfügung eines Gerichts folgen, das ist eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren (meist ohne Anhörung des Gegners), die dem mutmaßlichen Verletzer verbietet, die behauptete Urheberrechtsverletzung künftig zu begehen, was mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, auch um diese bestehende Verfügung des Gerichts wieder zu beseitigen.
 
In den allermeisten Fällen ist es jedoch auch falsch, die Unterlassungserklärung in der durch die abmahnenden Anwälte übersandten Formulierung unterzeichnet zurückzuschicken, da sich unbeabsichtigte Folgen ergeben können, zumal die Unterlassungserklärungen oft in einer Weise gefasst sind, die nicht geschuldet ist.
 
Wie auf diese Abmahnungen, die bundesweit zu Tausenden aus rund zehn Kanzleien verschickt werden, am Besten zu reagieren ist, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
 
Keinesfalls ist der Anschlussinhaber den Abmahnenden jedoch machtlos ausgeliefert, gleich ob er die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder nicht. Auch gilt nicht per se der Grundsatz (der im Übrigen auch im Lexikon der Rechtsirrtümer steht): Eltern haften für ihre Kinder.
 
Es gibt derzeit keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen , sondern nur zum Teil divergierende Entscheidungen verschiedener Obergerichte und Landgerichte.
Gleichwohl zitieren die Abmahnkanzleien in jüngster Zeit eine BGH-Entscheidung, die jedoch einen völlig anderen Sachverhalt betrifft und somit nicht einschlägig ist.
 
Eine fachkundige Beratung im Einzelfall ist in jedem Falle anzuraten, von der es abhängt, was jeweils zu veranlassen ist.
 
 
 
Rechtsanwalt
Mathias Lang LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
Speyer