BaumgartenBrandt Rechtsanwälte gehen im Auftrag der Boll AG gegen Nutzer von Internettauschbörsen wegen Filesharing des Films "FAR CRY" (Hauptdarsteller Till Schweiger) vor.
Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss durch angebliche Nutzung von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk) wie e-Donkey, e-Mule, Kazzaa, BitTorrent u.a., der bekannte Kinofilm "FAR CRY" mit Hauptdarsteller Till Schweiger über Internettauschbörsen heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht haben, erhalten derzeit, von den BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlungsaufforderung von 850,- €.
In den Abmahnschreiben heisst es, dass die Firma Boll AG Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bezogen auf den von ihr entwickelten, produzierten und herausgegebenen Film "FAR CRY" aus dem Jahr 2008, Regie: Dr. Uwe Boll, Darsteller: Till Schweiger, sei.
Dem Internetanschlussinhaber wird vorgeworfen, dass er das Nutzungs- und Verwertungsrecht der Firma Boll AG dadurch verletzt habe, indem er im Internet als Nutzer eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes den genannten Film anderen Nutzern durch Freigabe auf der Festplatte zum Download angeboten habe.
Es sei ein unabhängigen Sicherheitsdienstleister beauftragt worden, die Tauschbörsen im Internet zu beobachten und die IP-Adressen nebst Timestamp derjenigen Nutzer zu dokumentieren und zu sichern, die den genannten Film "FAR CRY" anderen Nutzern zum Download anbieten.
Hierbei ist anzumerken, dass relevante Daten hierzu (Timestamp. GUID, Hashwert, Zeitraum der Verfügbarmachung) in der Abmahnung jedoch nicht angegeben werden.
Der beauftragte Sicherheitsdienstleister habe festgestellt, dass der Anschlussinhaber über die dynamische IP-Adresse den Film FAR CRY anderen Nutzern durch Freigabe auf der Festplatte zum Download angeboten habe.
Dem Anschlussinhaber wird mitgeteilt, dass aufgrund der dargestellten Daten über das Landgericht Köln im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren eine Gestattungsansordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ergangen sei und der Provider habe Auskunft erteilt und der ermittelten IP-Adresse die Adressdaten des Anschlussinhabers zugeordnet.
Der Anschlussinhaber sei für diese Rechtsverletzung zumindest als Anschlussinhaber persönlich verantwortlich. Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien stelle eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar.
Der Betroffene wird aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz von pauschal 400,- €, sowie Anwalts- und Ermittlungskosten in Höhe von 450,- € zu erstatten, insgesamt also 850,- €. . Hierbei wird darauf hingewiesen, dass sich die Anwaltskosten im Normalfall ausgehend von einem Streitwert von 50.000,- € auf 1.379,80 € belaufen würden. Diese würden jedoch im Falle der außergerichtlichen Erledigung auf 450,- € reduziert werden.
Rechtlich sollte folgendes beachtet werden:
- Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte zwar keinesfalls unterzeichnet werden, da diese ein Schuldanerkenntnis und die Verpflichtung zur Kostenerstattung beinhaltet. Selbstverständlich ist im Regelfall jedoch dringend zu empfehlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um das hohe Kostenrisiko einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage auszuschließen.
- In dem Schreiben der BaumgartenBrandt Rechtsanwälte wird ausgeführt, dass eine Störerhaftung auch dann bestehe, wenn sich ein Dritter Zugriff auf das WLAN Netz verschafft habe. Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht allenfalls bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Allerdings hat das. OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07) selbst einem unverschlüsselten WLAN die Störerhaftung des Anschlussinhabers abgelehnt.
Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
- Der Anschlussinhaber ist entgegen der Auffassung von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weswegen sich hier eine schematische Lösung verbietet.
- In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der dem Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung obliegenden Darlegungslast ein auf den Einzelfall bezogener Sachvortrag erfolgen, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)
www.ra-weiner.de
Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt seit Jahren bundesweit eine Vielzahl Betroffener Anschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch angeblicheTeilnahme an Internettauschbörsen erhalten haben.