OLG Hamm: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht (falsche Widerrufsbelehrung auf eBay)

Abmahnung Filesharing
16.05.20091180 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.03.2009 (4 U 211/08) entschieden, dass eine Abmahnung eines Ebay-Händlers wegen falscher Widerrufsbelehrung jedenfalls dann missbräuchlich ist, wenn der die Abmahnung erklärende Ebay-Verkäufer einen im Vergleich zu den geltend gemachten Abmahnkosten geringen Umsatz erzielt, nur einen bestimmten Wettbewerbsverstoß verfolgt und die geltend gemachten Ansprüche auch nicht gerichtlich verfolgt.
 
Sachverhalt
 
Die Abgemahnte und Beklagte betrieb einen eBay-Shop und bot Schmuck und Accessoires an. Die von ihr eingestellten Angebote enthielten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

Die Abmahnende und Klägerin bietet ebenfalls über die Auktionsplattform eBay u.a. Geldbörsen und Etuis an. Ihr monatlicher Umsatz belief sich auf ca. 200,00 EUR. Sie forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung auf, künftig keine Waren über eBay ohne eine ordnungsgemäße Belehrung über den rechtlich zutreffenden Fristbeginn für den Widerruf zu verkaufen, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und die mit 717,81 € bezifferten Abmahnkosten zu erstatten. Mit identischem Abmahnschreiben ging die Klägerin noch gegen mindestens 11 weitere eBay-Händler wegen des selben Verstoßes vor.
 
Da die Beklagte diesen Forderungen nicht nach kam, hat die Klägerin Klage gegen die Beklagte erhoben auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 717,81 EUR. Die Beklagte wandte u.a. ein, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei, da die Abmahntätigkeit der Klägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer Geschäftstätigkeit stehe, da deren Jahresumsatz sich 2.400,00 EUR belaufe, demgegenüber ergebe sich bei 13 Abmahnungen ein "Umsatz" von 9.331,53 EUR. Darüber hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass der Inhaber der Klägerin der Bruder des Rechtsanwaltes sei, der die Abmahnungen ausspreche.
 
Klageabweisung
 
Sowohl LG als auch OLG wiesen die Klage bzw. Berufung der Klägerin zurück, weil das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ist.
 
Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung
 
Ein Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im vorliegenden
Fall als gegeben.
 
Zahlreiche identische Abmahnungen wegen des gleichen Verstoßes
 
Hierbei - so das Gericht - sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin 11 weitere Abmahnungen ausgesprochen hat, und zwar alle nach demselben Muster. Die Klägerin begründete jede Abmahnungen mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch den fehlenden Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform. Hierzu das Gericht:
"Es spricht (...) nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist."
 
Geringer Umsatz des Abmahnenden
 
Ferner spreche für den Missbrauch - so das Gericht weiter -, dass der eigene geringe Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu ihrer umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit stehe.
 
Enge Beziehungen zwischen Abmahner und dessen Rechtsanwalt
 
Schließlich belege die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Anwalt der Klägerin, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will.
 
Nur teilweise identische Geschäftskreise
 
In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass sich die Geschäftskreise der Parteien nur geringfügig überschneiden, nämlich nur im Bereich von Geldbörsen und Taschen.
 
Keine Weiterverfolgung der anderen Abmahnungen

Schließlich - so das Gericht - spricht auch für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, dass die Klägerin nach eigenen Angaben die ausgesprochenen weiteren Abmahnungen nicht weiter verfolgte. Auch hier fand das Gericht klare Worte:
 
"Dies zeige, dass hier von einer konsequenten Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht die Rede sein kann. Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist dem Mitbewerber aber gerade deshalb die Klagebefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegeben, um seine eigenen Wettbewerbsinteressen verfolgen zu können. Diesen Interessen ist aber regelmäßig erst dann gedient, wenn der abgemahnte Wettbewerbsverstoß endgültig und mit Sicherheit abgestellt ist, also durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Abgemahnten oder durch dessen Verurteilung."
 
Fazit
 
Selbst wenn der in der Abmahnung angeführte Verstoß tatsächlich vorliegt, bedeutet dies nicht, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. Sie sollten daher zunächst, z.B. im Internet recherchieren, ob der Abmahner bereits durch andere Abmahnungen in Erscheinung getreten ist. Solche Tatsachen "sprechen" sich im Internet schnell herum. Sodann sollten Sie einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts versierten Anwalt konsultieren.
 
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