Urheberrechtliche Abmahnung durch Nümann + Lang Rechtsanwälte, Karlsruhe, i.A. der Firma Lernhaus Österreich,Salzburg, wegen öffentlicher Zugänglichmachung der Software BPM Studio Professional

Abmahnung Filesharing
29.03.20094069 Mal gelesen
Abmahnung wegen Filesharing der Software "BPM Studio Professional":
 
Anschlussinhaber bzw Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), wie z.B. eMule, über deren Internetanschluss die Software BPM Studio Professional über eine Filesharingsoftware heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten worden sein soll, erhalten in letzter Zeit von den Rechtsanwälten Nümann Lang aus Karlsruhe eine urheberrechtliche Abmahnung wegen unberechtigter öffentlichem Anbieten bw. Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet.
 
Es sei festgestellt worden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt unter der angegebenen IP-Adresse über eine Taschbörsensoftware, z.B. eMule, das Produkt BPM Studio Professional öffentlich angeboten bzw. zugänglich gemacht worden. Die Datei sei entsprechend gesichert worden, der Urheberrechtsverstoß sei umfassend dokumentiert und anschließend Strafanzeige gegen unbekannt gestellt worden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft habe ergeben, dass die genannte IP-Adresse dem Internetanschluss des Betroffenen zugeordnet gewesen sei.
 
Das unberechtigte öffentilche Anbieten bzw. Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet (upload) und auch die unberechtigte Anfertigung von Kopien über das Internet (download) sei urheberrechtlich verboten.
 
Eine Dokumentation über die angeblich vorliegenden Beweismittel wird nicht beigefügt. So ist aus der Abmahnung nicht ersichtlich, unter welchem Hashwert und in welchem Umfang die Datei öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll.
 
Von den Betroffenen wird deshalb die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt. Die Fristsetzung hierbei ist regelmäßig angemessen.
 
Ferner wird ein Lizenzschadensersatzanspruch geltend gemacht. Dieser übersteige jedoch den Kaufpreis der Software von 499,00 €. Zur pauschalen Abgeltung des Urheberrechtsverstoßes wird der Anschlussinhaber sodann aufgefordert, einen Gesamtbetrag von 1829,50 € zu bezahlen. Hierbei wird nicht aufgeschlüsselt, wie sich dieser Betrag zusammensetzt.
 
In jedem Fall empfiehlt sich eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk auf die Beweissituation zu legen.
 
Daneben spielen Fragen der Lizenzanalogie und dessen Anwendbarkeit auf sogenannte Filesharingfälle eine Rolle.
 
Ferner ist rechtlich die Frage der Störerhaftung erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers besteht nur dann, wenn er im Einzelfall zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Hierbei ist die Darlegungslast des Anschlussinhabers zu beachten, um gegebenenfalls die Störerhaftung des Anschlussinhabers mit Erfolg auszuschließen.
 
Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)

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