Abmahnung Waldorf Rechtsanwälte wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke (Hörbücher) durch Filesharing im Auftrag von Hörbuch Hamburg HHV GmbH: Schadensersatz statt bisher 100,- € nun 250,- € !

Abmahnung Filesharing
05.02.20094092 Mal gelesen

Abmahnung Waldorf Rechtsanwaelte im Auftrag von Hörbuch Hamburg HHV GmbH:

Internetanschlussinhaber, die angeblich Hörbücher über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben, erhalten seit Ende Januar 2009 wieder von den Waldorf Rechtsanwälte aus München eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Hörbücher Urheberrechte der von den Waldorf Rechtsanwälten vertretenen Auftraggeber Hörbuch Hamburg HHV GmbH verletzt zu haben.. 

Zur Begründung führen die Waldorf Rechtsanwälte aus, es sei festgestellt worden,, dass der angeschriebene Anschlussinhaber für das illegale Angebot zum Herunterladen der in der Abmahnung aufgeführten Hörbücher als urheberrechtlich geschützter Werke über die Tauschbörse wie z.B. eDonkey verantwortlich sei. 

Im Einzelnen seien Hörbücher jeweils mehrfach im angegebenen Zeitraum bzw. exakt zum angegebenen Zeitpunkt unter der jeweils aufgeführten IP-Adresse einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern ohne die hierfür erforderliche Zustimmung zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen bereitgestellt bzw. angeboten worden. 

Durch ein ein Auskunftsverfahren nach dem neuen § 101 UrhG habe das zuständige Landgericht dem Provider eine Auskunftserteilung gestattet. 

Der Internet-Provider habe mitgeteilt, dass der Internetzugang zur angefragten Zeit für die Verbindung zum Internet genutzt worden sei. Es stehe daher fest, dass das Repertoire des Auftraggebers über den Internetanschluss illegal zum Tausch angeboten worden sei. 

Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von in der Regel 506,- ? und Schadensersatz in der Größenordnung von 250,- ? verlangt. Hierbei fällt auf, dass der noch bis vor kurzem geforderte Schadensersatz von 100,- ? für ein Hörbuch nun auf 250,- ? erhöht wurde. 

Die Abmahnungen sind inhaltlich weitgehend identisch.
 
Rechtlich gilt folgendes:
 
  • Der Urheberrechtsinhaber hat selbstverständlich zu beweisen, dass er ein Urheberrecht an dem beanstandeten Hörbuch besitzt und das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Hörbuch samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten zu haben.

    Da das Hörbuch als solches nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Hörbuchtitel übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsbeweis nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Hörbuchtitel sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Betroffene verteidigen sich nicht selten mit dem Einwand, sie hätten zwar ein Hörbuch herunterladen wollen, diesen jedoch nur teilweise (z.B. 10 %) als ZIP oder RAR Datei erhalten und nicht einmal angesehen und auch gleich wieder von der Downloadliste gelöscht.
  • Liegen die Hörbuchdateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte bzw. auf der Downloadlistevor, ist eine Beweissicherung nur anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind meines Erachtens nicht ohne weiteres in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können. Insofern dürfte ein audiovisueller Abgleich der Kopie mit dem Originalhörbuch erforderlich sein, der nur bei Vorliegen der vollständigen Datei möglich ist.
     
  • Wenn ein Hörbuch nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Hörbuchs) heruntergeladen wurde, stellt sich die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.
     
  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weswegen sich hier m.E. eine schematische Lösung verbietet.

    Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

    Diese Meinung wird im übrigen auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
     
  • Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht generell nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken, wobei das OLG Frankfurt am 1.7.2008 sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
     
  • Selbst wenn eine Störerhaftung besteht, bedeutet das nicht automatisch auch eine Schadensersatzhaftung.
     
  • Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Meist empfiehlt sich, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
     
  • Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
     
  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles durch einen im Urheber- und Medienrechtausgewiesenen Rechtsanwalt, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung und die Kenntnis der technischen Zusammenhänge auch hinsichtlich der Beweisfrage ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Darlegungslast, die dem Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung obliegt, muss dieser sehr genau vortragen, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Der bloße Vortrag nämlich, der Anschlussinhaber sei es nicht gewesen, genügt nicht, um die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen.


    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    *Master of Laws (Medienrecht)

    www.ra-weiner.de