Filesharing in Wohngemeinschaft – Sieg von WILDER BEUGER SOLMECKE vor dem LG Flensburg

Filesharing in Wohngemeinschaft – Sieg von WILDER BEUGER SOLMECKE vor dem LG Flensburg
11.07.2016243 Mal gelesen
Für Filesharing Fälle in einer Wohngemeinschaft gibt es eine erfreuliche Nachricht. Das Landgericht Flensburg hat festgestellt, dass Hauptmieter als Anschlussinhaber normalerweise nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer erwachsenen Mitbewohner haften. Unser Mandant braucht daher nichts zu zahlen.

Nachdem unser Mandant von der Kanzlei Sasse & Partner eine Filesharing Abmahnung erhalten hatte - in dem ihm eine urheberrechtswidrige Verbreitung des Films "The Iceman" im Auftrag der Splendid Film GmbH vorgeworfen wurde - wollte er weder für die Abmahnkosten aufkommen, noch Schadensersatz zahlen. Er berief sich darauf, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat und seinen Anschluss einem Mitbewohner seiner Wohngemeinschaft zur Verfügung gestellt hatte.

Doch Sasse & Partner akzeptierte diesen Einwand nicht und bestand zunächst auf vollständiger Zahlung.

AG Kiel weist Filesharing Klage ab

Doch das Amtsgericht Kiel sah dies anders und wies die Klage gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 20.11.2015 (Az. 120 C 77/15) ab. Doch Sasse & Partner gab sich hiermit nicht zufrieden und legte gegen die Entscheidung - in Bezug auf die Abmahnkosten - Berufung ein. Nach Auffassung der Abmahnkanzlei hafte unser Mandant im Wege der Störerhaftung. Dies begründete sie damit, dass jedenfalls gegenüber dem volljährigen Mitglied einer Wohngemeinschaft eine Belehrungspflicht bestehen würde. Hier dürfe man als Anschlussinhaber nicht so vertrauensselig sein wie gegenüber einem nahen Familienangehörigen.

Filesharing: Grundsätzlich keine Belehrungspflicht in Wohngemeinschaft

Doch mit dieser Argumentation hatte die Abmahnkanzlei keinen Erfolg. Das Landgericht Flensburg wies die Berufung von Sasse & Partner mit Urteil vom 27.05.2016 (Az. 8 S 48/15) zurück. Die Richter entschieden, dass unser Mandant nicht im Rahmen der sogenannten Störerhaftung für die Abmahnkosten aufkommen muss.

Denn er hatte gegenüber seinem WG-Mitbewohner keine Aufsichtspflicht. Denn eine Belehrung von Erwachsenen ist normalerweise entbehrlich, weil sie über eine genügende Einsichtsfähigkeit verfügen und daher anders als minderjährige Kinder für ihr eigenes Handeln verantwortlich sind. Von daher ist hier ein prinzipielles Misstrauen nicht angebracht. Anders ist das nur, wenn dieses Vertrauen in den Mitbewohner einer Eohngemeinschaft  infolge von klaren Verdachtsmomenten nicht gerechtfertigt ist. Diese sind hier jedoch nach den Feststellungen des Gerichtes nicht ersichtlich gewesen. Eine unterschiedliche Behandlung zu den Fällen, in denen nahen Familienangehörigen der Zugriff auf den Internetanschluss gestattet wird (vgl. BGH- Urteil vom 08.01.2014 Az. I ZR 169/12 "Bear Share"), ist nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht Flensburg hat in dieser Frage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Fazit zum Filesharing in Wohngemeinschaften

Ob Sasse & Partner gegen die von uns erstrittene Entscheidung des Landgerichts Flensburg erfolgreich Revision einlegen werden, erscheint fragwürdig. Denn inzwischen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15) klargestellt, dass es gegenüber volljährigen Gästen sowie unter den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft gewöhnlich keine Belehrungspflichten gibt. Damit steht mittlerweile fest, dass Wohngemeinschaften gegenüber Familien nicht benachteiligt werden dürfen. Diese Grundsatzentscheidung ist für viele Wohngemeinschaften von erheblicher Bedeutung. (HAB)

Volltext des Urteils vom LG Flensburg (Az. 8 S 48/15)

Ähnliche Artikel:

  • Filesharing Sieg - Keine Haftung für Untermieter
  • Haftet Chef für Filesharing am Arbeitsplatz? AG Charlottenburg schränkt Haftung ein
  • Filesharing - BGH spricht Machtwort
  • Filesharing in Wohngemeinschaft - Waldorf Frommer nimmt Berufung zurück
  • Anschlussinhaber haftet nicht für die Rechtsverletzung eines WG Mitbewohners
  • Filesharing in Wohngemeinschaft: AG Bochum entlastet Anschlussinhaber