farbfilm verleih GmbH geht unter Einschaltung der Schutt Waetke Rechtsanwälte gegen illegale Verbreitung des erfolgreichen Spielfilms "Khadak" in Internettauschbörsen vor:
Anschlussinhaber bzw Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die den bekannten und mit Auszeichnung versehenen Spielfilm "Khadak" über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben sollen, erhalten von den Schutt Waetke Rechtsanwälten aus Karlsruhe eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Gegenstand der Beauftragung sei eine über den Internetanschluss des Betroffenen Internetanschlussinhaber im Internet begangene Urheberrechtsverletzung an dem genannten Spielfilm "Khadak."
Der Internetanschlussinhaber habe im Internet als Teilnehmer des Peer-to-Peer Netzwerkes das urheberrechtlich geschützte Filmwerk Khadak anderen zu diesem Zeitpunkt in dem Netzwerk befindlichen Nutzern durch Freigabe auf der Festplatte zum Upload angeboten.
Das beauftragte Antipiracy Unternehmen LOGISTEP AG mit Sitz in der Schweiz habe beweissicher und gerichtsverwertbar dokumentieren können, dass der Betroffene dem P2P Netzwerk eine Urheberrechtsverletzung an dem genannten Werk begangen habe.
Nicht genannt wird, der Filehash, die GUID und Angaben, wie viel Prozent der angeblichen Filmdatei bereits heruntergeladen bzw. bereitgestellt gewesen sein soll.
Sodann wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass aufgrund der dargestellten Daten eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet gestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe unter den genannten Daten über den aus der IP Adresse ersichtlichen Provider den Anschlussinhaber ermittelt.
Der Betroffene wird sodann aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz von pauschal 200,- € sowie Anwaltskosten inclusive Ermittlungskosten in Höhe von 781,00 € zu erstatten.
- Auch wenn die farbfilm verleih GmbH ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die aktuelle und sehr erfolgreiche Filmproduktion nicht illegal und kostenlos über Tauschbörsen im Internet verbreitet werden, ist zu prüfen, ob der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zutreffend ist. Viele Betroffene berichten, dass sie den Film nicht kennen und sich den Vorgang nicht erklären können.
- Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch orientiert sich nicht an den seit dem 1.9.2008 geltenden Neuerungen im Urheberrecht. Seit dem 1.9.2008 soll für die Abmahnung in einfach gelagerten Fällen bei nur unerheblicher Rechtsverletzung nur noch eine Anwaltsgebühr von 100,- € gegenüber dem Rechtsverletzer geltend gemacht werden können. Zu begrüßen ist, dass sich vereinzelt Abmahnkanzleien an diese gesetzliche Neuregelung halten. Die meisten Abmahnkanzleien ignorieren aber die Neuregelung oder erklären diese für nicht anwendbar: So offensichtlich auch die Auffassung der Rechtsanwälte Schutt Waetke. Bislang ist nicht gerichtlich geklärt, ob die Kostendeckelungsregelung des § 97a UrhG in Filesharingfällen anwendbar ist.
- Der Rechteinhaber hat zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Filmmaterial samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten worden ist. Dabei ist geradezu typisch, dass keine Beweise vorgelegt werden, die den tatsächlichen upload beweisen. Die Angabe von Filehashwerten sind für sich genommen nicht geeignet, den Beweis des uploads zu erbringen.
- Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsverletzung auch nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Film sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Des weiteren müssen Filehashwerte in der Lage sein funktionstüchtige von nicht funktionstüchtigen Dateien zu unterscheiden.
- Liegen die Filmdateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor (das ist in oft wegen des Umfangs der Fall) ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind nicht ohne weiteres in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können. Insofern ist ein visueller Abgleich erforderlich. Ob ein solcher vorgenommen worden ist, ist m.E. aufgrund des Aufwands zweifelhaft.
- Wenn ein die Filmdatei nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.
- Die Behauptung, dass der Film auf der Festplatte zum upload freigegeben worden ist, trifft in den seltensten Fällen zu.
- Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Der Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen, die von seinem Anschluss begangen worden sind nur dann, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Art und Umfang der Prüfpflichten hängen vom Einzelfall ab und sind durch das Kriterium der Zumutbarkeit begrenzt. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.
Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht generell nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken, wobei das OLG Frankfurt am 1.7.2008 sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
Bei unverschlüsseltem WLAN hat das OLG Düsseldorf im Gegensatz zu OLG Frankfurt aber kürzlich entschieden, dass eine Störerhaftung des Anschlussinhabers besteht.
- Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann.
- Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Zu prüfen gilt es, ob ggf. Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden müssen.
- In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Darlegungslast muss sehr genau vorgetragen werden, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt**
*Master of Laws für Medienrecht
**Hinweis: Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) vertritt bundesweit Betroffene, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen erhalten haben.
www.ra-weiner.de