Doppelter Filesharing Sieg gegen Negele – Eheleute scheiden als Täter aus

Doppelter Filesharing Sieg gegen Negele – Eheleute scheiden als Täter aus
23.04.2016258 Mal gelesen
Die Kanzlei Negele hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren gleich zweimal eine Niederlage gegen eine Mandantin unserer Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erlitten.

In der Filesharing Abmahnung warf die Kanzlei Negele, Zimmel, Kremer unserer Mandantin vor, dass sie einen urheberrechtlich geschützten Pornofilm über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Sie verlangten von unserer Mandantin, dass sie für die Abmahnkosten aufkommen soll sowie wegen der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz zahlen soll. Dabei scheiterte die Abmahnkanzlei bereits in erster Instanz mit ihrer Klage.

AG Leipzig wies Filesharing Klage ab

Das Amtsgericht Leipzig wies diese mit Urteil vom 18.03.2015 (Az. 102 C 2266/14) ab. Denn aus der Vernehmung des bei ihr lebenden Lebensgefährten und jetzigen Ehemanns ergab sich, dass sie die Tat gar nicht begangen haben konnte. Eine Heranziehung im Wege der Störerhaftung scheidet aus, weil volljährige Angehörige gewöhnlich keiner Belehrung bedürfen.

Abmahnkanzlei legte Berufung ein

Hiermit gab sich die Abmahnkanzlei jedoch nicht zufrieden und legte gegen die von unserer Kanzlei erstrittene Entscheidung Berufung ein.

Negele unterliegt erneut vor dem LG Leipzig

Damit kamen sie jedoch beim Landgericht Leipzig nicht durch. Dieses wies die Berufung von Negele mit Urteil vom 08.04.2016 (Az. 05 S 184/15) zurück.

Anschlussinhaberin war auf Dienstreise - mit ihren Geräten

Wir konnten auch dieses Gericht davon überzeugen, dass die Anschlussinhaberin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch angebliches Filesharing eines Pornofilms gar nicht begangen haben konnte. Denn sie befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Dienstreise und hatte alle ihre Geräte mitgenommen.

Ehemann schied ebenfalls als Täter aus

Darüber hinaus verfügte zwar der Ehemann in der Wohnung über ein eigenes Büro mit eigenen Laptop. Er verfügte darauf jedoch über keine eigenen Administratorenrechte. Er konnte daher keine spezielle Filesharing Software auf diesem Rechner installieren. In der Beweisaufnahme hatte er zudem angegeben, dass er es nicht gewesen ist. Aufgrund dessen kamen im Ergebnis beide nicht als Täter in Betracht. Darüber hinaus konnten Dritte nicht von außen unberechtigt auf das WLAN zugreifen. Denn dieses war mit einem von der TU Dortmund generierten Passwort verschlüsselt. Diese Fakten sind in zwei Beweisaufnahmen bestätigt worden. Das Landgericht Leipzig hat übrigens in seiner Entscheidung nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Hier das Urteil des Landgerichts Leipzig im Volltext: Urteil vom 08.04.2016, Az. 05 S 184/15

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