Beratungshilfe – OLG Stuttgart bestätigt Einigungsgebühr beim Filesharing

Beratungshilfe – OLG Stuttgart bestätigt Einigungsgebühr beim Filesharing
03.04.2016613 Mal gelesen
Nachdem im letzten Jahr nach zähem Ringen das OLG München auf Betreiben unserer Kanzlei hin eine Grundsatzentscheidung zum Thema „Fälligkeit von Beratungshilfegebühren“ gefällt hat, hat nun das OLG Stuttgart nach ebenfalls zähem Ringen entschieden (Az. 8 W 183/14), dass bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung der Streit über die gesetzlichen Unterlassungsansprüche nach § 97 I UrhG zu Gunsten einer vertraglichen Einigung diese eine Einigungsgebühr nach VV 2508 RVG auslöst.

Zum Sachverhalt:

Unserer Mandantin wurde ordnungsgemäß im März 2013 ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilt. Zuvor hatte sie eine Filesharing Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung erhalten und wurde neben der Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In einem ersten Schritt gaben wir im Namen unserer Mandantin eine von uns aufgesetzte modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten zugleich die Zahlung des geforderten Betrags.

OLG Stuttgart setzt Einigungs- und Erledigungsgebühr bei Beratungshilfe wie von uns gefordert fest

Daraufhin beantragten wir die Festsetzung einer Gebühr von insgesamt € 255,85  mithin der Einigungsgebühr in Höhe von € 125,00. Diese wurde zunächst durch Beschluss durch das Amtsgericht Ehingen zurückgewiesen, nach der Einlegung der Erinnerung wurde jedoch der Beschluss aufgehoben und unsere beantragte Vergütung wie von uns gefordert auf € 255,85 zuzüglich der Einigungsgebühr von € 125,00 festgesetzt. Das Amtsgericht hatte die Beschwerde zugelassen. Diese wurde durch den Vertreter der Staatskasse eingelegt, wurde allerdings zunächst vom Landgericht Ulm abgewiesen. Die weitere Beschwerde wurde sodann dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart beschloss nun, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat. Uns wurde die volle Einigungs- und Erledigungsgebühr zugesprochen.

Die Begründung:

Eine Einigungsgebühr falle nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags an, durch die der Streit oder die Ungewissheit  über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Zwar sei nicht erforderlich, dass sich die Parteien über den gesamten Streitstoff einigen, allerdings müsse durch die Vereinbarung der Parteien eine Regelung zumindest über einen nicht nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen werden.

Unterlassungserklärung nicht lediglich ein Anerkenntnis

Und genau das ist durch den zustande gekommenen Unterlassungsvertrag geschehen, denn der Unterlassungsvertrag stellt nicht lediglich ein Anerkenntnis, wie von der Gegenseite behauptet dar und hat darüber hinaus den Streit über die Frage, ob ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch bestand oder nicht, beigelegt. Die Modifikationen in der Unterlassungserklärung liegen darin, so das OLG Stuttgart, dass die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zudem lediglich unter der auflösenden Bedingung einer allgemeinen verbindlichen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben wurde. Auch ein eventuell gefordertes geringfügiges Entgegenkommen ist durch die Modifikation der Unterlassungserklärung gegeben, denn die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung hat einen einschränkenden Charakter und macht die Vereinbarung für unsere Mandantin deutlich günstiger.

Unterlassungserklärung nicht untergeordnet

Hinzu kommt, dass die Einigung über den Unterlassungsanspruch nicht nur einen nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes betrifft. Gegen unsere Mandantin wurde zum Einen der Unterlassungsanspruch und zum anderen Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Unterlassungserklärung kommt dabei keinesfalls nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu. Selbst wenn das Hauptinteresse der Gegenseite die Zahlung eines Schadensersatzes ist, kann nach Ansicht des OLG Stuttgart - auch wertmäßig - die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht lediglich als unerheblicher Teil angesehen werden.

Zweite positive Entscheidung

Damit haben wir bei einem Streitwert von lediglich € 150,00 netto im Wege der weiteren Beschwerde bereits die zweite positive Entscheidung auf OLG Ebene eingeholt.

Hier der Beschluss im Volltext: OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.03.2016, Az. 8 W 183/14

Bereits 2015 hatte das Landgericht München auf unsere sofortige Beschwerde hin, einen Beschluss des AG-München abgeändert. Unserer Kanzlei wurde auch im dortigen Verfahren die gewünschte Vergütung in Höhe von 303, 45 Euro zugesprochen. Den Artikel hierzu finden Sie unter folgendem Link: LG München zur Einigungsgebühr und Fälligkeit bei Beratungshilfe


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