Filesharing - Musikindustrie muss Tatbegehung durch Angehörige widerlegen

Filesharing - Musikindustrie muss Tatbegehung durch Angehörige widerlegen
29.03.2016182 Mal gelesen
Eltern die eine Filesharing Abmahnung erhalten haben brauchen bei ihrer Verteidigung nicht nachzuweisen, dass sie ihren Kindern die Nutzung ihres Internetanschlusses eingeräumt haben. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf. Dieses Gericht kommt im Rahmen seiner ausführlichen Urteilsbegründung auch auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Tauschbörse III) zu sprechen.

Familienvater erhält Filesharing Abmahnung

Ein Familienvater erhielt eine Abmahnung wegen Filesharing. Der Abmahner warf ihm vor, dass er ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet und dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. Er nahm ihn auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 368,- Euro sowie auf Schadensersatz wegen der urheberrechtswidrigen Nutzung in Höhe von 100,- Euro in Anspruch. Des Weiteren verlangte er die die ihm angeblich entstandenen Filesharing Ermittlungskosten in Höhe von 33,23 Euro ersetzt.

Vater lebte mit Sohn in einer Wohnung

Doch der abgemahnte Familienvater wehrte sich. Er verwies darauf, dass er mit seinem volljährigen Sohn zusammengelebt und dieser seinen Internetanschluss nutzen durfte, so dass dieser ebenfalls als Täter infrage kam. Trotz Vorlage einer Meldebescheinigung blieb der Abmahner bei seinem Standpunkt. Er verlangte einen Beweis dafür, dass der Sohn den Anschluss tatsächlich genutzt hat. Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 09.12.2014 (Az. 57 C 422/14) abgewiesen hatte, legte der Abmahnanwalt hiergegen im Auftrag seines Mandanten Berufung ein.

Filesharing: Erfüllung der sekundären Darlegungslast reicht

Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Düsseldorf wies die Berufung mit Urteil vom 24.02.2016 (Az. 12 S 2/15) zurück und stellte klar, dass der Familienvater als Anschlussinhaber nicht wegen Filesharing haftet. Eine Heranziehung als Täter einer Urheberrechtsverletzung scheidet aus, weil der Vater hinreichend seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist.

Anschlussinhaber trägt nicht die Beweislast

Der Anschlussinhaber braucht die vorgetragenen Tatsachen nicht auch noch nachzuweisen. Dies begründet das Gericht damit, dass die gleichzeitige Auferlegung der Beweislast hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit durch Dritte zu weit geht. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, dass der Vater zusammen mit seinem volljährigen Sohn zusammen in einem Haushalt gelebt hat. Hier ist es normalerweise selbstverständlich, dass Familienangehörige den Internetanschluss ebenfalls mitnutzen dürfen - und auf diese Weise ebenfalls als Täter einer Urheberrechtsverletzung infrage kommen. Das Landgericht Düsseldorf verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass diese Rechtsauffassung ebenfalls der Auffassung des Bundesgerichtshofes entspricht. Hiervon haben sich die höchsten deutschen Zivilrichter auch nicht in ihrer jüngst veröffentlichen Entscheidung Tauschbörse III distanziert (BGH, Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 75/14).

Fazit:

Dieses Urteil des Landgerichtes Düsseldorf ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Abgemahnte sollten keinesfalls vorschnell die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sondern sich vielmehr beraten lassen.

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