Filesharing-Abmahnung von Kornmeier und Partner erhalten? – So reagieren Sie richtig!

Filesharing-Abmahnung von Kornmeier und Partner erhalten? – So reagieren Sie richtig!
16.02.2016195 Mal gelesen
Aktuell liegt mir eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main vor, welche für die Ultra Records LLC Anschlussinhaber wegen Filesharings abmahnt. Profitieren auch Sie von unserer jahrelangen Erfahrung bei der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen und nutzen Sie den kostenfreien telefonischen Erstkontakt.

1. Was ist Gegenstand der Abmahnung von Kornmeier & Partner?

Meinem Mandanten wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet das urheberrechtlich geschützte Werk "Cheerleader" von OMI öffentlich zugänglich gemacht und zum illegalen Download angeboten zu haben. Hierbei wird davon ausgegangen, dass mein Mandant als Anschlussinhaber Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist. Dies entspricht zunächst der in der Rechtsprechung geltenden Täterschaftsvermutung. Diese soll eine Erleichterung für den verletzten Rechteinhaber darstellen, welchem es naturgemäß schwerfällt, nachzuweisen, wer genau die Rechtsverletzung begangen hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird daher immer der Anschlussinhaber abgemahnt.

2. Was wird von Kornmeier & Partner verlangt?

Zunächst verlangt Kornmeier & Partner, dass mein Mandant eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben soll. Durch diese verpflichtet sich der Unterzeichnende für einen Zeitraum von 30 Jahren dazu, die abgemahnten Werke nicht öffentlich im Internet, insbesondere in Tauschbörsen zugänglich zu machen und zum Download anzubieten. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungserklärung verpflichtet sich der unterzeichnende Anschlussinhaber zur Zahlung einer empfindlich hohen Vertragsstrafe, welche je Rechtsverstoß 5.000 € und mehr betragen kann.

Zudem soll mein Mandant aufgrund der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz leisten. Zur Abgeltung aller Zahlungsansprüche unterbreitet Kornmeier & Partner meinem Mandanten ein Vergleichsangebot in Höhe von 347,81 €. Diese Summe ist vergleichsweise gering. Zu beachten ist jedoch, dass nicht der Zahlungsanspruch, sondern vielmehr der Unterlassungsanspruch das Entscheidende sind. Hier liegt der Schwerpunkt der Abmahnung.

3. Wie sollten Sie auf die Abmahnung wegen Filesharings von "Cheerleader" reagieren?

. Ruhe bewahren und nicht in Panik verfallen
. Auf keinen Fall allein die Gegenseite kontaktieren und dieser Informationen an die Hand geben.
. Nicht die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und keine voreiligen Zahlungen leisten, bei Abmahnungen gilt "in der Ruhe liegt die Kraft"
. Ignorieren Sie jedoch nicht die gesetzte Frist, sondern suchen sich innerhalb dieser einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird die Abmahnung prüfen und eine passende Strategie für Sie erarbeiten.

4. Wie ich Ihnen bei einer Kornmeier & Partner-Abmahnung helfe?

Ich gebe Ihnen zunächst eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrem individuellen Fall und zu den damit verbundenen Erfolgsaussichten einer Verteidigung.

Wenn Sie mich danach mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, übernehme ich Ihre interessengerechte, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bundesweit und erarbeite eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie. Ziel meiner Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. In vielen Fällen lassen sich die Forderungen vollständig abwehren, in anderen Fällen zumindest reduzieren. Ich erörtere ausführlich mit Ihnen, welche Möglichkeiten der Verteidigung und Argumentation es gibt.

Gegenstand meiner Vertretung ist zunächst eine eingehende Überprüfung der an Sie adressierten Abmahnung auf die Ihnen vorgeworfenen Rechtsverstöße. Grundsätzlich wird zunächst der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, da wie bereits gesagt die Vermutung gilt, dass dieser den Rechtsverstoß begangen hat. In vielen Fällen lässt sich diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa, weil der Anschlussinhaber den Anschluss nicht allein nutzt, sondern neben weiteren im Haushalt lebenden Personen wie Mitbewohnern, Partnern oder Kindern.

Keinesfalls sollte man sich von den mehrseitigen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner abschrecken lassen, welche den Eindruck erwecken wollen, der vorgeworfene Rechtsverstoß sei unwiderlegbar. Die Rechtslage ist nicht so klar wie von ihnen dargestellt. Darüber hinaus nehme ich eine Überprüfung der Abmahnung auf formelle Fehler, welche zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen, vor. Gemäß § 97 a Abs 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97 a Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt, unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat.

Ihr Vorteile durch meine Tätigkeit

. kostenlose telefonische Ersteinschätzung!
. Schnelle Bearbeitung
. Umfangreiche Erfahrung mit Abmahnungen
. Effektive Vorgehensweise
. Fairer Pauschalpreis
. Erreichbarkeit auch außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende!

Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner oder anderen Rechtsanwälten wegen Filesharings erhalten, kontaktieren Sie mich gern telefonisch oder über das Kontaktformular. Alternativ können Sie mir Ihre Abmahnung per E-Mail zukommen lassen. Ich rufe Sie zurück und erteile Ihnen zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Ich vertrete Sie bundesweit.

www.rechtsanwalt-gessner.de