Muss Abmahnanwalt den Zugang einer Filesharing - Abmahnung beweisen?

Muss Abmahnanwalt den Zugang einer Filesharing - Abmahnung beweisen?
21.12.2015193 Mal gelesen
Abmahnanwälte müssen unter Umständen beweisen können, dass der Abgemahnte die Abmahnung wegen Filesharing auch wirklich erhalten hat. Diese hat jetzt das Amtsgericht Halle/Saale in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Die Kanzlei BaumgartenBrandt schickte im Auftrag der KSM GmbH eine Abmahnung wegen Filesharing, die auf den 14.10.2009 datiert worden war. In dieser warf es dem Anschlussinhaber vor, dass er ein Filmwerk illegal über eine Internet-Tauschbörse verbreitet und dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. BaumgartenBrandt machte darin Schadensersatz in Höhe von 400,- Euro und Abmahnkosten in Höhe von 550,60 Euro geltend. Nachdem die Kanzlei ihn verklagt hatte, berief sich der angebliche Tauschbörsennutzer darauf, dass er die Abmahnung gar nicht erhalten habe. Darüber hinaus bestritt er, dass er selbst Filesharing über seinen Internetanschluss begangen habe. Schließlich berief er sich auf Verjährung, weil die Klage erst nach über 3 Jahren erhoben worden war.

Filesharing Ansprüche waren verjährt

Das Amtsgericht Halle (Saale) wies jedoch die Filesharing Klage von BaumgartenBrandt mit Urteil vom 27.11.2015 (Az. 91 C 2484/14) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die geltend gemachten Ansprüche der sogenannten Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegen. Dies ergibt sich daraus, dass der Rechteinhaber die Klageforderungen im Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert hat und die Zustellung des Mahnbescheides daher den Eintritt der Verjährung nicht gehemmt hat. Eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides (§ 204 Nr. 3 BGB) tritt nur dann ein, wenn der geltend gemachte Anspruch im Mahnbescheid so genau bezeichnet ist, dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Ein im Mahnbescheid in Bezug genommenes Schreiben ist zu berücksichtigen, auch wenn es nicht beigefügt ist. Voraussetzung ist aber, dass es dem Anspruchsgegner bereits bekannt ist. Die aus dem Mahnbescheid ersichtliche Bezeichnung der Hauptforderung ("Rechtsanwalts-/ Rechtsbeistands Honorar gemäß Abmahnung K00 5x-xxxxxxxx10 vom 14.10.2010 und Schadensersatz aus Lizenzanalogie Abmahnung vom 14.10.2010, Az. K00 5x-xxxxxxxx10 vom 14.10.2010") sind nur für den Empfänger ausreichend, dem die Abmahnung bekannt ist.

Beweis des Zugangs der Abmahnung für Anschlussinhaber unzumutbar

Den Zugang der Abmahnung bestritt der Anschlussinhaber jedoch und der Rechteinhaber bot insoweit keinen geeigneten Beweis an. Er bot lediglich Zeugenbeweis für die Absendung des Schreibens an. Die Absendung reicht hier aber nicht aus, um den Beweis oder den Anscheinsbeweis für den Zugang der Abmahnung zu erbringen. Dies begründete das Gericht damit, dass einem Anschlussinhaber nach über 5 Jahren nicht mehr zugemutet werden kann, dass er das Gegenteil nachweist. Aus dem Beweis der Absendung  kann nach Auffassung des Gerichtes kein Anscheinsbeweis für den Zugang abgeleitet werden. Denn der Rechteinhaber hätte sich dadurch absichern können, dass er Versendungsart wählt, bei der er den Zugang notfalls nachweisen kann. Dieser Weg ist zumindest dann sinnvoll, wenn er auf eine Abmahnung keine Antwort erhält.

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