Inkassobüros treiben verjährte Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen ein!

Inkassobüros treiben verjährte Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen ein!
17.10.2015135 Mal gelesen
Die Verbraucherzentrale Sachsen warnt aktuell auf ihrer Internetseite davor, dass einige Kanzleien und Inkassobüros versuchen Forderungen aus Abmahnungen durchzusetzen, die schon längst verjährt sind. Wie ist das möglich? Die Inkassobüros stellen sich auf den Standpunkt, dass Urheberrechtsverletzungen auch noch nach 10 Jahren abgemahnt werden können. Dabei gilt nach unserer Ansicht auch hier die Regelverjährung von drei Jahren.

Für die Betroffenen bedeutet dies, dass Abmahnungen, die im Jahr 2011 oder in den Jahren davor zugestellt wurden, bereits verjährt sind. Die geltend gemachten Forderungen der Inkassobüros sind in diesen Fällen rechtswidrig und sollten abgewehrt werden.

Der juristische Streit um die Verjährungsfristen

Auch im Urheberrecht gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen des BGB. Das heißt, es gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist (§ 102 S. 1 UrhG, §§ 195 ff. BGB).

Die Verjährung der Schadensersatzansprüche - Rechtsanwaltsgebühren sind demzufolge von dem Streit ausgenommen - ist jedoch umstritten. Das liegt daran, dass §852 UrhG bestimmt, dass wenn der Ersatzpflichtige zuvor auf Kosten des anderen etwas erlangt hatte, dieser auch nach Eintritt der regelmäßigen Verjährungsfrist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist gem. §§812ff BGB. Dieser bereicherungsrechtliche Anspruch verjährt erst nach 10 Jahren. Diese Vorschrift wäre also auf Abmahnungen wegen Filesharings anwendbar, wenn der Abgemahnte durch das Filesharing auf Kosten eines anderen etwas erlangt hätte. "Etwas" ist im Sinne des Gesetzes als Vermögensvorteil zu verstehen. Nur dann ist ein Anspruch aus Bereicherungsrecht möglich. Genau hier ist der Knackpunkt des Streits.

Durch den Upload von Dateien wird kein Vermögensvorteil erlangt

Inkassobüros und Anwaltskanzleien, die sich auf die 10-jährige Verjährung berufen, stellen sich auf den Standpunkt, dass durch das Filesharing der Abgemahnte in das Recht des Linzenzinhabers eingreift, der theoretisch eine Lizenz für den Upload seines Werkes verlangen könnte. Damit erlange dieser auf Kosten des Lizenznehmers den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund. Faktisch hat der Abgemahnte aber durch den Upload überhaupt keinen Vermögensvorteil erlangt, da die Rechteinhaber keine Lizenzen für die Verbreitung der Werke in den Filesharing Netzwerken vergeben. Lediglich der Download könnte als Vermögensvorteil angesehen werden, da der Nutzer sich hier den Preis erspart, den er beim Erwerb des Werkes auf dem Markt zahlen müsste. Der Download ist jedoch nicht Gegenstand der verschickten Filesharing- Abmahnungen, sondern immer nur der Upload - also die öffentliche Zugänglichmachung. Insofern ist im Bereich des Filesharings nicht von einer fiktiven Lizenzgebühr auszugehen, die dem Rechteinhaber durch die Urheberrechtsverletzung entgangen ist. Es gilt für die Ansprüche aus der Filesharing Abmahnung eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Ansicht haben mittlerweile auch zahlreiche Gerichte bestätigt (z. B. AG Bochum; AG Köln).

Wann beginnt die Verjährung?

Diese Frist beginnt ab Ende des Jahres, in dem die Abmahnkanzleien Kenntnis vom Namen des Anschlussinhabers bekommen. Die Zustellung der Abmahnung ist hier nicht entscheidend.

Hemmung der Verjährung

In manchen Fällen kann die Verjährung gehemmt werden. Das heißt, dass die Verjährung durch ein Ereignis angehalten wird. Dies kann beispielsweise beim Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid der Fall sein. In dem Fall wird der Lauf der Verjährung für sechs Monate angehalten.

Was sollten Abgemahnte tun?

Die Empfänger solcher Schreiben sollten rechtliche Beratung suchen und in keinem Fall die Forderung einfach ohne anwaltliche Überprüfung bezahlen und dem Druck der Inkassobüros nachgeben. Der Anwalt kann die Forderungen prüfen und entsprechend zurückweisen.

Mehr Infos und Hilfestellungen zur richtigen Verhaltensweise nach Erhalt eines Inkassobriefs gibt es hier: