Abmahnung Waldorf Frommer: „Spy – Susan Cooper Undercover (Film) – Soforthilfe!

Abmahnung Waldorf Frommer: „Spy – Susan Cooper Undercover (Film) – Soforthilfe!
02.09.2015197 Mal gelesen
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten und wissen nicht, wie Sie bestmöglich darauf reagieren? Dann helfe ich Ihnen gern als auf die Verteidigung gegen Abmahnungen spezialisierter Rechtsanwalt. Ich verfüge über die notwendige Erfahrung mit Filesharing-Abmahnungen, insbesondere solcher der Kanzlei Waldorf Frommer.

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Twentieth Century Fox Entertainment Germany GmbH

Aktuell liegt mir wieder eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor, welche für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Anschlussinhaber wegen Filesharings abmahnt. Ich kenne den Abmahner sehr gut, da ich täglich Abgemahnte gegen die Kanzlei vertrete. Profitieren auch Sie von meiner Erfahrung mit Waldorf Frommer-Abmahnungen.

1. Was ist Gegenstand der Abmahnung von Waldorf Frommer?

Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet das urheberrechtlich geschützte Werk "Spy - Susan Cooper Undercover (Film)" öffentlich zugänglich gemacht und zum illegalen Download angeboten zu haben. Hierbei wird davon ausgegangen, dass er als Anschlussinhaber Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist. Dies entspricht zunächst der in der Rechtsprechung geltenden Täterschaftsvermutung. Diese soll eine Erleichterung für den verletzten Rechteinhaber darstellen, welchem es naturgemäß schwerfällt, nachzuweisen, wer genau die Rechtsverletzung begangen hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird daher immer der Anschlussinhaber abgemahnt.

2. Was wird gefordert?

Zunächst wird verlangt, dass mein Mandant eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben soll. Diese stellt eine lebenslange Verpflichtung dar, zukünftig das abgemahnte Filmwerk nicht mehr im Internet öffentlich zum Download anzubieten. Mit dieser Erklärung ist zugleich eine empfindliche Vertragsstrafe von 5.000,00 € aufwärts verbunden, sollte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden.

Der abgemahnte Anschlussinhaber soll zudem aufgrund der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz leisten. Hierzu macht Waldorf Frommer ein Vergleichsangebot in Höhe von pauschal 600,00 € und weist zugleich darauf hin, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung weitaus höhere Ansprüche geltend gemacht werden würden. Hierdurch wird natürlich Druck auf den Abgemahnten ausgeübt.

Schließlich verlangt Waldorf Frommer die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Erstellung der Abmahnung in Höhe von 215,00 €. Dabei wird von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.600,00 € ausgegangen (1.000,00 € Unterlassungsanspruch und 600,00 € Schadensersatzanspruch). Sollte der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung tatsächlich gerechtfertigt sein, ist der Anspruch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ob eine Haftung des Anschlussinhabers vorliegt, ist jedoch immer im Einzelfall genau zu prüfen.

Gleichzeitig droht Waldorf Frommer damit, im Falle der Nichtzahlung vor Gericht darzulegen, dass die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.000,00 € aufgrund der Schwere und des Umfangs der Rechtsverletzung unbillig ist, so dass weitaus höhere Rechtsanwaltskosten anzusetzen sind. Damit soll der abgemahnte Anschlussinhaber zu schnellem Zahlen bewegt werden. Ob die Sichtweise von Waldorf Frommer vor Gericht Bestand haben würde, darf bezweifelt werden. Jedoch kommt es natürlich immer auf den Einzelfall und dem Umfang der Rechtsverletzungen an.

3. Wie sollten Sie reagieren?

Sie sollten unbedingt absolute Ruhe bewahren und nicht vorschnell auf die Abmahnung reagieren. Ein Fehler ist es immer, selbst und ohne anwaltliche Unterstützung mit der Gegenseite zu korrespondieren. Im schlimmsten Fall schneiden Sie sich durch getätigte Äußerungen jegliche Verteidigungsmöglichkeiten ab.

Zu empfehlen ist es daher dringend, die Abmahnung von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen und sich die Erfolgschancen mitteilen zu lassen. Keinesfalls sollten Sie die zumeist der Abmahnung beigefügte vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen, ohne, dass ein Rechtsanwalt die Abmahnung sorgfältig geprüft hat. In vielen Fällen sind Sie als Anschlussinhaber schon gar nicht verpflichtet, eine solche Unterlassungserklärung abzugeben, so dass es fatal wäre, sich grundlos lebenslang an eine derartige strafbewehrte Erklärung zu binden.

Zahlen Sie auch die geforderten Zahlungsbeträge nicht ungeprüft. Auch hier stellt sich in vielen Fällen heraus, dass ein Großteil der Forderungen gar nicht gerechtfertigt ist, etwa, weil der Anschlussinhaber nicht der Täter ist.

4. Wie ich Ihnen bei einer Abmahnung wegen "Spy - Susan Cooper Undercover" helfe?

Ich gebe Ihnen zunächst eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrem individuellen Fall und zu den damit verbundenen Erfolgsaussichten einer Verteidigung.

Wenn Sie mich danach mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, übernehme ich Ihre interessengerechte, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bundesweit und erarbeite eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie.

Die außergerichtliche Vertretung erfolgt zu einem Ziel meiner Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. In vielen Fällen lassen sich die Forderungen vollständig abwehren, in anderen Fällen zumindest reduzieren. In einem persönlichen Gespräch kläre ich Sie ganz genau über Risiken und Chancen auf. Insbesondere lege ich Ihnen ein mögliches Prozesskostenrisiko dar und empfehle Ihnen konkrete Handlungsweisen.

Gegenstand meiner Vertretung ist zunächst eine eingehende Überprüfung der an Sie adressierten Abmahnung auf die Ihnen vorgeworfenen Rechtsverstöße. Grundsätzlich wird zunächst der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, da wie bereits gesagt die Vermutung gilt, dass dieser den Rechtsverstoß begangen hat. In vielen Fällen lässt sich diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa, weil der Anschlussinhaber den Anschluss nicht allein nutzt, sondern neben weiteren im Haushalt lebenden Personen wie Mitbewohnern, Partnern oder Kindern. Keinesfalls sollte man sich von den mehrseitigen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer abschrecken lassen, welche durch das Zitieren diverser Rechtsprechung den Eindruck erwecken wollen, der vorgeworfene Rechtsverstoß sei unwiderlegbar. Die Rechtslage ist nicht so klar wie von ihnen dargestellt. Darüber hinaus nehme ich eine Überprüfung der Abmahnung auf formelle Fehler, welche zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen, vor. Gemäß § 97 a Abs 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97 a Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt, unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat.

Ihr Vorteile durch meine Tätigkeit

. kostenlose telefonische Ersteinschätzung!
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. Erreichbarkeit auch außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende!

Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer oder anderen Rechtsanwälten wegen Filesharings erhalten, kontaktieren Sie mich gern telefonisch oder lassen Sie mir Ihre Abmahnung direkt per E-Mail zukommen. Ich rufe Sie umgehend zurück und erteile Ihnen zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Ich vertrete Sie bundesweit.