Abmahnung von Waldorf Frommer wegen "Interstellar"

Abmahnung von Waldorf Frommer wegen "Interstellar"
22.08.2015105 Mal gelesen
Rechteinhaber versuchen seit mehreren Jahren, die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet zu verhindern. Das Resultat: Abmahnschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Mit einer solchen Abmahnung werden verschiedene Ansprüche gegen den jeweiligen  Inhaber eines Internetanschlusses geltend gemacht. Normalerweise geht es mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung um Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf  Schadenersatz und Anwaltskosten.

Die vorliegende Abmahnung

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Betroffenes Werk: Interstellar (Film)

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: worum geht es?

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch  eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der  Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden,  können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Der Vorwurf ist dabei immer die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Dem Anschlussinhaber wird dabei  jedoch nicht der Download des Werkes, sondern dessen Weitergabe an Dritte mittels einer Tauschbörse vorgeworfen. Bei Nutzung einer Tauschbörse werden die bezogenen Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben.

Die Rechtslage bei einer Abmahnung wegen  Filesharing

 Die Rechtslage im Bereich Filesharing ist nicht statisch, sondern  entwickelt sich laufend fort. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen  geklärt. Der BGH hat insoweit aber auch neue Fragen aufgeworfen, bzw. die Urteile des BGH lassen im Grundsatz  verschiedene Wertungen von Sachverhalten zu.

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss  begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Jeder  Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Täterschaftsvermutung auf eine Abmahnung reagieren. Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten werden aus Anlass der Vermutungshaftung vom  Anschlussinhaber eingefordert. Um für den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden zu können ist es erforderlich,  dass der Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommt. Betreffend die sekundäre Darlegungslast steht eine abschließende rechtliche Klärung noch aus. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen  alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für  die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler  Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne  anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung  leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung  tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Der Unterlassungsanspruch als Hauptanspruch der Abmahnung

Im Vordergrund steht immer der Unterlassungsanspruch. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer - grundsätzlich lebenslang bindenden - Unterlassungserklärung gerichtet  ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.

Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.

Tatsächlich sollte, wenn die  Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund  muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall  anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche  nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.

  •     Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf
  •     Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  •     Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren
  •     Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
  •     Nehmen Sie die  Hilfe von einem Rechtsanwalt in Anspruch


Optimale Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung

Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der  Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben  werden. Auch Zahlungsansprüche müssen dann nicht erfüllt werden.

Zusammenfassung

Für viele Abgemahnte stellt sich die Frage, ob sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts rechnet. Natürlich verursacht  die Beauftragung eines eigenen Anwalts Kosten, also das Honorar. Abgemahnte müssen aber immer bedenken, dass sie von einer hochspezialisierten Kanzlei angeschrieben wurden.  Ein Vorgehen ohne Anwalt ist, jedenfalls wenn der Empfänger der Abmahnung nicht selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt, schlicht fahrlässig. Hier passieren so gut  wie immer Fehler, die vermeidbar sind. Anwaltliche Beratung ist daher immer auch aus Kostensicht sinnvoll.

Was tun bei fortgeschrittenem Verfahren

Entgegen häufigen Annahmen handelt es sich bei Abmahnungen wegen  Urheberrechtsverletzungen nicht um "Abzocke", sondern die Ansprüche können auch vor Gericht gebracht werden. Zahlungsansprüche können  entweder mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage weiterverfolgt werden, für die Unterlassungsansprüche sieht das deutsche Recht eine Unterlassungsklage vor. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Auch aus diesem Grund ist es  sinnvoll, sich so frühzeitig als möglich an einen Anwalt zu wenden.  Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen  Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder  eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

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Fax. 08161 92342

 

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