Abmahnung d. Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen im P2P-Netzwerk im Auftrag von Cazzo Film GmbH & Co. KG: Aktuelle Schreiben

Abmahnung Filesharing
01.10.20083343 Mal gelesen

Aktuell erhalten Internetanschlussinhaber, über deren Anschluss Nutzer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk) angeblich  pornografische Filme über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload ermöglicht haben sollen,  von den Rechtsanwälten Negele Zimmel Kremer Greuter aus Augsburg wieder eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung datiert vom 22.09.2008 und betrifft unter anderem den Filmtitel "Cazzo Classics Sex Klinik". 

Hierbei tritt erneut ein weiterer und neuer Rechteinhaber und Auftraggeber der Rechtsanwälte Negele Zimmel Kremer Greuter in Erscheinung: Die Cazzo Film GmbH & Co.KG, die wohl ausschließlich Rechteinhaber pornografischer Filme ist. 

Auch diesmal werden die Betroffenen mit der Begründung abgemahnt, die Mandantschaft der Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte sei Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Filmwerk. 

Es wird ferner behauptet, dass im Rahmen des eDonkey2000-Netzwerkes einem so genannten Peer-to-Peer Netzwerk von dem Internetanschluss des Betroffenen Anschlussinhabers ausgehend das abgemahnte Filmwerk ohne Erlaubnis der Mandantschaft der Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten zu haben. 

Es wird dann weiter behauptet, dass die in der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung genannten Daten nebst weiteren Einwahlen beweissicher festgestellt und dokumentiert worden sei. Die Daten seien mittels einer speziell entwickelten Antipiracy-Technologie der Firma Media Protector GmbH, Augsburg, festgestellt und dokumentiert worden. Damit seien ohne Ausnahme korrekte und gerichtsverwertbare Ergebnisse erzielt worden. 

Ausdrücklich heisst es in der Abmahnung ferner: " Die Übereinstimmung des Inhalts der Datei mit dem entsprechenden Film wurde mittels visuellen Abgleichs festgestellt". Meines Erachtens eine kühne Behauptung. Näheres dazu unten. 

Als Nutzer des P2P-Netzwerkes habe der Betroffene durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von dem in der Abmahnung genannten Filmen (Pornofilme) Nutzungsrechte der von den Negele Zimmel pp Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt. 

Von den Betroffenen wird deshalb mit der Begründung der angeblichen Störerhaftung des Anschlussinhabers neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung auch Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz von in der Regel pauschal 700,- €. Die neue Rechtslage, die seit dem 1.9.2008 im Urheberrecht bei Abmahnungen gilt, wird offensichtlich für nicht einschlägig erachtet. 

Die Abmahnungen sind inhaltlich identisch.
 
  • Seit dem 1.9.2008 gilt das neue Urheberrecht. Das kann zugunsten des Betroffenen Auswirkungen insbesondere auf den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch haben: Stichwort Kostendeckelung der Abmahngebühren. 
  • Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch von 700,- €, der wohl auch einen Schadensersatzanspruch beinhalten soll, orientiert sich nicht an den seit dem 1.9.2008 geltenden Neuerungen im Urheberrecht. Seit dem 1.9.2008 soll für die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in einfach gelagerten Fällen und bei fehlendem gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung nur noch eine Anwaltsgebühr von 100,- € gegenüber dem Rechtsverletzer geltend gemacht werden können.

    Nur vereinzelt halten sich Abmahnkanzleien an diese Regelung. Überwiegend wird die Regelung aber von den Abmahnkanzleien bzw der durch sie vertretenen Rechteinhaber bei Filesharingfällen für nicht anwendbar erklärt, so auch offensichtlch die Ansicht von Negele Zimmel Kremer Greuter. Freilich kann man darüber streiten, ob in Filesharingfällen die gesetzliche Neuregelung eingreift.

    Mit guten Gründen kann man aber die Auffassung vertreten, dass Abmahnungen wegen Filesharing generell wegen des organisatorisch weitgehend verselbstständigten Verwaltungs und Durchführungsaufwand einfach gelagert und im Regelfall auch kein gewerbliches Ausmaß gegeben ist. Denn für ein gewerbliches Ausmaß ist m.E. unter Rückgriff auf den in der Rechtsprechung geklärten Begriff des "gewerblichen Handelns" bzw. Gewerbebegriffs maßgeblich. Das setzt eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht voraus, wobei allerdings auch die Ersparnis eines Kaufes eine Gewinnerzielungsabsicht indizieren kann. Das ist aber bei Filesharingfällen bei nur einem Pornofilm oder Musikdatei bzw. Computerspiel in aller Regel nicht der Fall ist, obwohl auch hier der Kaufpreis erspart werden kann.
     
  • Der aktuellen Entscheidung des LG Frankenthal, wonach kein gewerbliches Ausmaß bei nur einem angebotenen Computerspiel in Tauschbörse vorliegt ( (Beschl. vom 15.09.2008, Az: 6 O 156/08) ist daher uneingeschränkt zuzustimmen.
     
  • Zu beachten ist aber, dass für den Schadensersatz die Kostendeckelung  ausdrücklich nicht gilt. Beim Schadensersatzanspruch ist die Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie zulässig. Allerdings liegen die Voraussetzungen hierfür oftmals nicht vor.
     
  • Der Rechteinhaber hat er zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Filmmaterial samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten worden ist. Dabei ist geradezu typisch, dass keine Beweise vorgelegt werden, die den tatsächlichen upload beweisen. Die Angabe von Filehashwerten sind für sich genommen nicht geeignet, den Beweis des uploads zu erbringen.
     
  • Daher ist die Behauptung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Kremer Greuter, wonach ein visueller Abgleich vorgenommen worden sei, nicht nachvollziehbar. Wie soll bei einer möglicherweise nur zu 3 % heruntergeladenen Datei oder bei einem RAR Archiv ein visueller Abgleich vorgenommen werden, wenn die Datei nicht vollständig vorliegt? Das setzt m.E. ein Upload vom Betroffenen Internetanschluss zu 100 % voraus.
     
  • Sollte der angebliche Download des Betroffenen im übrigen direkt an der Sourcequelle geloggt worden sein, würde das zudem bedeuten, dass derjenige, der die Rechtsverletzung dokumentiert hat, den Film selbst verbreitet. Starke Verdachtsmomente liegen meiner Kanzlei gerade bei den Abmahnungen der Rechtsanwälte Negele Zimmel Kremer Greuter vor. Die Beweissicherung hierzu läuft derzeit noch.
     
  • Indizien für ein Loggen an der Sourcequelle selbst sind etwa die Dokumentation und das Loggen in einem sehr frühen Stadium sowie umbenannte Filmdateien, die mit "WAllerweltsnamen", wie Fernsehserien, Zeichentrickfilme, Kochrezepte oder Dokumentationen oder gar Open Source Software versehen sind.

    Die allermeisten Betroffenen berichten nämlich allgemein und unabhängig von dem obigen Rechteinhaber, dass sie den Pornofilm überhaupt nicht kennen, also auch nicht komplett heruntergeladen haben können.

    Das Loggen geschieht also oft in einem Zeitpunkt, indem eine Ermöglichung eines uploads rein zeitlich äußerst unwahrscheinlich ist. Da zudem von ein und demselben Film je nach Komprimierung unzählige Hashwerte gebildet werden können, liegt es nahe, dass die Beweissicherung direkt an der Sourcequelle erfolgt, um den Download beweisen zu können. Eine derartige Beweiserhebung wäre aber im Hinblick auf § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften) problematisch: Ein Verwertungsverbot wäre die unabdingbare Folge mit gegebenenfalls auch strafrechtlichen Konsequenzen für denjenigen, der den Film zum Zwecke der Feststellung zum upload freigegeben hat.
     
  • Sollte eine umbenannte Datei abgemahnt werden, ist dies rechtlich von erheblicher Bedeutung. Einer der zu beachtenden Folgen ist z.B., dass Schadensersatzansprüche hier in der Regel wegen des fehlenden Verschuldens ausscheiden. Derjenige, der eine umbenannte Datei über eine Internettauschbörse heruntergeladen hat, kann nicht ohne weiteres für eine darin versteckte pornografische Filmdatei zum Schadensersatz herangezogen werden.
     
  • Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsverletzung auch nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Film sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Des weiteren müssen Filehashwerte in der Lage sein funktionstüchtige von nicht funktionstüchtigen Dateien zu unterscheiden.
     
  • Liegen die Filmdateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor (das ist in oft wegen des Umfangs der Fall) ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind nicht ohne weiteres in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können.
     
  • Wenn ein die Filmdatei nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.
     
  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

    Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

    Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.

    Der OGH Österreich, das höchste Zivilgericht in Österreich, hat in einem Filesharingfall in einem Revisionsverfahren festgestellt, dass die Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen des minderjährigen Kindes verantwortlich sind (OGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az 4Ob194/07v, veröffentlicht in K&R 2008, 326, 327). Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit des Sorgeberechtigten für die durch den unberechtigten upload begründete Urheberrechtsverletzung beim sogenannten Filesharing sei nach Auffassung des OGH zu verneinen, weil die Eltern nicht verpflichtet seien, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder (im konkreten Fall eine 17 jährige Tochter) zu überwachen. Diese Rechtsprechung kann durchaus rechtsvergleichend herangezogen werden, da die Interessenlage in Deutschland ähnlich ist.
     
  • Das Landgericht Frankenthal hat mit Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08).in einem Filesharing-Fall den Antrag eines Klägers, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung, urheberrechtlich geschützte Dateien im Wege des Filesharings zu verbreiten bzw. der Öffentlichkeit Zugänglich zu machen, abgewiesen.

    Die Richter des LG Frankenthal haben die im Wege der Providerauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse über die Staatsanwaltschaft im Wege der Akteneinsicht erlangten Anschlussinhaberdaten als Beweis nicht anerkannt. Insoweit könnte die Entscheidung des LG Frankenthal im Einzelfall zu einem Verwertungsverbot führen.
     
  • Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht generell nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken, wobei das OLG Frankfurt am 1.7.2008 sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
     
  • Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann.
     
  • Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
     
  • Akuter Handlungsbedarf ist vor allem im Hinblick auf Folgeabmahnungen gegeben, die rechtlich verhindert werden können. Leider kommt es oft vor, dass Mandanten weitere Abmahnungen durch Negele Zimmel Kremer Greuter erhalten. Meiner Kanzlei sind aktuell 12 Rechteinhaber bekannt, die von den Rechtsanwälten Negele Zimmel Kremer Greuter vertreten und in deren Auftrag Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen verschickt werden.
     
  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles durch einen im Urheber und Medienrecht versierten Anwalt, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung, aber auch die technische Funktionsweise des P2P-Netzwerkes und die Kenntnis, wie die Beweise gesichert werden. Im Rahmen der Darlegungslast muss im übrigen auch sehr genau vorgetragen werden, um ggf. rechtlich die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Zu prüfen ist natürlich auch, ob eine vergleichsweise Einigung im Einzelfall in Frage kommt.
     
  • Keinesfalls sollten Betroffene ungeprüft den geforderten Betrag von 700,- € bezahlen. Dies mit guten Gründen. Denn in keinem einzigen Fall konnte ich bislang meinen Mandanten empfehlen, die geforderte Zahlung zu leisten. 

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
    Rechtsanwalt

    www.ra-weiner.de